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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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b. im mittleren Dosisbereich, wenn sie zu einer effektiven Dosis für die Patientin oder den Patienten zwischen 1 mSv und 5 mSv führen; dazu zählen insbesondere Untersuchungen des Achsenskeletts, des Beckens und des Abdomens sowie gewisse Einphasen-Computertomografien;
c. im Hochdosisbereich, wenn bei ihnen die effektive Dosis für die Patientin oder den Patienten grösser als 5 mSv ist; dazu gehören insbesondere die meisten Computertomografien und nuklearmedizinische Untersuchungen oder interventionelle radiologische Eingriffe.
2. Abschnitt: Medizinische Rechtfertigung
Art. 38 Grundsätzliche Rechtfertigung
Medizinische Expositionen gelten unter Vorbehalt der Artikel 39 und 40 grundsätzlich als gerechtfertigt
Art. 39 Rechtfertigung von diagnostischen oder therapeutischen Verfahren
1Eine allgemeine Anwendung von diagnostischen oder therapeutischen Verfahren muss vorgängig gerechtfertigt werden.
2Die Rechtfertigung bestehender diagnostischer oder therapeutischer Verfahren ist zu überprüfen, sobald neue wichtige Erkenntnisse über die Wirksamkeit oder Folgen der Verfahren vorliegen.
3Die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR) erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Berufs- und Fachverbänden Empfehlungen zur Rechtfertigung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 und veröffentlicht diese17.
Art. 40 Rechtfertigung der individuellen Anwendung
1Wer Anwendungen verschreibt oder durchführt, muss bereits vorhandene diagnostische Informationen und die Krankengeschichte berücksichtigen, um unnötige Strahlenexpositionen zu vermeiden.
2Wer Anwendungen verschreibt, muss eine Indikation erstellen, diese dokumentieren und an die durchführende Ärztin oder den durchführenden Arzt weiterleiten.
3Spitäler, radiologische Institute, Zuweiserinnen und Zuweiser müssen Zuweisungsrichtlinien erstellen und diese anwenden. Die Zuweisungsrichtlinien müssen auf nationalen oder internationalen Richtlinien oder Empfehlungen basieren.
4Jede Anwendung muss vorgängig und unter Berücksichtigung der Ziele der Exposition und der individuellen Charakteristik des betroffenen Individuums von der durchführenden Ärztin oder vom durchführenden Arzt gerechtfertigt werden.
5Ist ein diagnostisches oder therapeutisches Verfahren nach Artikel 39 nicht gerechtfertigt, so kann es je nach Umstand als spezifische, individuelle Anwendung für eine Patientin oder einen Patienten dennoch gerechtfertigt sein. Dies muss im Einzelfall
17 www.bag.admin.ch/ksr-cpr