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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 338Fedlex · Vorlage
2Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI Vorschriften über Schutzmassnahmen für die verschiedenen Zonentypen.
Art. 97 Überwachungsbereiche
1Als Überwachungsbereiche einzurichten sind insbesondere:
a. Räume und angrenzende Bereiche, in denen Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung betrieben werden;
b. Zonen des Typs 0;
c. Bereiche, in denen Personen durch externe Strahlenexposition eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv pro Jahr akkumulieren können;
d. Bereiche, die von der Aufsichtsbehörde als solche bezeichnet werden.
2Überwachungsbereiche sind nach Anhang 8 zu kennzeichnen.
3Für beruflich strahlenexponiertes Flugpersonal ist die Einrichtung von Überwachungsbereichen nicht erforderlich.
Art. 98 Begrenzung der Ortsdosis
1Der Raum oder Bereich, in dem Anlagen betrieben werden oder mit radioaktiven Quellen umgegangen wird, ist so zu konzipieren oder abzuschirmen, dass an Orten, die ausserhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen liegen und an denen sich Personen aus der Bevölkerung aufhalten können, die Ortsdosis 0,02 mSv in einer Woche nicht übersteigt. An Orten, an denen sich Personen nicht dauernd aufhalten, kann dieser Wert bis zum Fünffachen überschritten werden.
2Die Ortsdosis nach Absatz 1 basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Sie darf entsprechend höher sein, wenn sie durch eine Anlage-Betriebszeit von über 40 Stunden pro Woche erzeugt wird.
3Die Einwirkung mehrerer Strahlenquellen auf einen zu schützenden Ort muss zur Einhaltung des entsprechenden Richtwertes für die Ortsdosisleistung berücksichtigt werden.
4Das EDI legt im Einvernehmen mit dem ENSI Richtwerte für die Ortsdosis innerhalb und ausserhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen fest.
2. Abschnitt: Pflichten beim Umgang mit Strahlenquellen
Art. 99 Inventar, Buchführungs- und Berichterstattungspflicht
1Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen beim Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen ein Inventar führen.
2Sie müssen über den Einkauf, die Verwendung, die Weitergabe und die Entsorgung offener radioaktiver Quellen Buch führen.
3Sie müssen über den Handel mit Strahlenquellen der Bewilligungsbehörde jährlich Bericht erstatten und folgende Angaben machen: