Vorlagen
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 335Fedlex · Vorlage
Art. 89 Aufbewahrung und Veröffentlichung der Daten
1Das BAG bewahrt alle Daten, die im zentralen Dosisregister erfasst werden, 100 Jahre auf.
2Die Aufsichtsbehörden erarbeiten jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Personendosimetrie.
3Das BAG veröffentlicht den Bericht.
Art. 90 Verwendung für Forschungsprojekte
1Das BAG kann die im zentralen Dosisregister gespeicherten Personendaten für Forschungsprojekte über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz verwenden oder Dritten zur Verfügung stellen. Die Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 201124 sind anwendbar.
2Es stellt die Personendaten nur in anonymisierter Form zur Verfügung.
5. Kapitel: Quellen und Anlagen
1. Abschnitt: Bereiche
Art. 91 Grundsätze
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber richtet zur Begrenzung und Kontrolle der Strahlenexposition Kontroll- oder Überwachungsbereiche ein.
2Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen zur Ermittlung und Begrenzung der Strahlenexposition zu treffen sind, damit Expositionen durch Inhalation, Inkorporation, externe Bestrahlung oder Verbreitung einer Kontamination verhindert werden können.
3Überwachungsbereiche sind Bereiche, in denen sich beim Auftreten einer erhöhten Ortsdosisleistung nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten dürfen.
4Arbeiten mit offenen Quellen über der Bewilligungsgrenze sind innerhalb von Kontrollbereichen in Räumen durchzuführen, die als Arbeitsbereiche nach Artikel 95 ausgelegt sind.
5Für Räume und Orte innerhalb von Kontrollbereichen, in denen keine Arbeiten mit offenen Quellen durchgeführt werden, jedoch Kontaminationen von Oberflächen, der Raumluft oder erhöhte Ortsdosisleistungen auftreten können, kann die Aufsichtsbehörde eine Einteilung in Zonen nach Artikel 96 anordnen.
6Für den Betrieb von Anlagen, die Handhabung von geschlossenen radioaktiven Quellen sowie für Zonentypen 0 sind Überwachungsbereiche einzurichten, wenn eine Gefährdung von Personen möglich ist und hierfür nicht bereits Kontrollbereiche eingerichtet wurden.
24 SR 810.30