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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 339Fedlex · Vorlage
a. die Bezeichnung der Radionuklide, deren Aktivität, das Datum der Aktivitätsbestimmung sowie ihre chemische und physikalische Form;
b. die Bezeichnung der Apparate oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, mit Angabe der Radionuklide und ihrer Aktivität sowie das Datum der Aktivitätsbestimmung;
c. die Bezeichnung der Anlagen und deren Parameter;
e. die Adressen und Bewilligungsnummern der inländischen Bezügerinnen und Bezüger.
4Die Aufsichtsbehörde kann in der Bewilligung zusätzliche Buchführungs- und Berichterstattungspflichten vorsehen.
Art. 100 Weitergabe durch die Vertreiberin oder den Vertreiber
Vertreiberinnen und Vertreiber dürfen bewilligungspflichtige Strahlenquellen im Inland nur an Betriebe oder Personen weitergeben, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
Art. 101 Umgang mit und Standort von Strahlenquellen
Das EDI regelt im Einvernehmen mit dem ENSI die Anforderungen an den Umgang mit und den Standort von Strahlenquellen. Insbesondere legt es fest:
a. die baulichen Massnahmen und die Berechnungsgrundlagen;
b. die Anforderungen an Bestrahlungs-, Applikations- und Ruheräume sowie Räume für nuklearmedizinische Untersuchungsgeräte;
c. die Strahlenschutzmassnahmen für die Betreuung und Stationierung von Therapiepatientinnen und -patienten;
d. die Art der Lagerung und die Anforderung an die Lagerstelle radioaktiver Quellen.
3. Abschnitt: Messmittel
Art. 102 Messmittel für ionisierende Strahlung
1In Räumen oder Bereichen, in denen Strahlenquellen gehandhabt oder betrieben werden und eine entsprechende Gefährdung vorliegt, müssen jederzeit geeignete Messmittel für ionisierende Strahlung für Dosisleistungs-, Oberflächen- und Luftkontaminationskontrollen zur Verfügung stehen.
2Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen dafür sorgen, dass der Betrieb über die notwendige Anzahl an geeigneten Messmittel für ionisierende Strahlung verfügt.