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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Art. 103 Anforderungen an Messmittel für ionisierende Strahlung

1Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) regelt im Einvernehmen mit dem EDI und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Inverkehrbringen und die Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln für ionisierende Strahlung.

2Das EDI regelt im Einvernehmen mit dem ENSI:

a. die Art und die Anzahl der erforderlichen Messmittel für ionisierende Strahlung;

b. den Umfang der Qualitätssicherung für alle anderen Messmittel für ionisierende Strahlung, die nicht nach Absatz 1 geregelt werden.

Art. 104 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

1Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen Messmittel für ionisierende Strahlung in angemessenen Zeitabständen mit geeigneten radioaktiven Quellen auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen.

2Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber verpflichten, an Vergleichsmessungen teilzunehmen.

4. Abschnitt: Bauart und Kennzeichnung geschlossener radioaktiver Quellen

Art. 105 Bauart

1Geschlossene radioaktive Quellen müssen bezüglich Bauart dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

2Für geschlossene radioaktive Quellen sind Radionuklide in einer chemisch möglichst stabilen Form zu wählen.

3Werden geschlossene radioaktive Quellen ausschliesslich als Gamma- oder Neutronenstrahler verwendet, so muss eine Abschirmung vorhanden sein, die das Austreten von Alpha- oder Beta-Strahlung verhindert.

Art. 106 Kennzeichnung

1Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist.

2Die Herstellerin oder der Hersteller sowie die Lieferantin oder der Lieferant von hoch radioaktiven geschlossenen Quellen nach Artikel 108 müssen sicherstellen, dass diese durch eine eindeutige Nummer identifiziert werden kann. Diese Nummer muss auf der Quelle und auf dem Quellenbehälter eingraviert oder eingeprägt werden.