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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 334Fedlex · Vorlage
5. Abschnitt: Zentrales Dosisregister
Art. 86 Verantwortliche Behörde, Zweck, Regelung
1Das BAG führt ein zentrales Dosisregister.
2Das zentrale Dosisregister hat zum Zweck:
a. den Aufsichtsbehörden jederzeit eine Kontrolle der pro Überwachungsintervall akkumulierten Dosen jeder beruflich strahlenexponierten Person in der Schweiz zu ermöglichen;
b. die während der gesamten Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Person akkumulierte Dosis zu ermitteln und mögliche Versicherungsansprüche abzuklären;
c. statistische Aussagen oder die Evaluation der Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen;
d. die Aufbewahrung der Daten sicherzustellen.
Art. 87 Bearbeitete Daten
1Die folgenden Daten beruflich strahlenexponierter Personen werden im zentralen Dosisregister gespeichert:
a. Namen, Vornamen und frühere Namen;
b. Geburtsdatum;
c. Sozialversicherungsnummer;
d. Geschlecht;
e. Name, Adresse und Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Betriebs;
f. im In- und im Ausland akkumulierte Dosiswerte;
g. Berufsgruppe;
h. Tätigkeit;
i. Kategorie (A oder B).
2Bei nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Personen werden die in der Schweiz akkumulierten Dosen registriert.
Art. 88 Zugriffsrechte
Direkten Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten im zentralen Dosisregister haben:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;
b. die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;
c. die Aufsichtsbehörden auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;
d. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf die Daten des Flugpersonals.