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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 337Fedlex · Vorlage
Art. 95 Arbeitsbereiche
1Arbeitsbereiche sind in separaten, nur für diese Zwecke vorgesehenen Räumen einzurichten.
2Sie werden aufgrund der pro Arbeitsgang gehandhabten oder pro Tag umgesetzten Aktivitäten offener radioaktiver Quellen in die folgenden Typen eingestuft:
a. Typ C: eine Aktivität von 1 bis zu 100 Bewilligungsgrenzen;
b. Typ B: eine Aktivität von 1 bis zu 10 000 Bewilligungsgrenzen;
c. Typ A: eine Aktivität von 1 Bewilligungsgrenze bis zu einer oberen Grenze, welche im Bewilligungsverfahren festgelegt wird.
3Die Aufsichtsbehörde kann zur Lagerung offener radioaktiver Quellen in Arbeitsbereichen die Werte nach Absatz 2 um bis zu einem Faktor 100 erhöhen.
4Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 gestatten, wenn betriebstechnische Gründe vorliegen und der Strahlenschutz gewährleistet bleibt.
5Sie kann in Ausnahmefällen für Handhabungen mit geringen Inkorporationsrisiken die Werte nach Absatz 2 um bis zum Faktor 10 erhöhen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.
6Sie kann im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Inkorporationsrisikos Arbeitsbereiche einem anderen Typ als nach Absatz 2 vorgesehen zuordnen, sofern darin ausschliesslich Arbeiten mit geringer Inhalationsgefahr ausgeführt werden.
7Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI die erforderlichen Vorschriften über Schutzmassnahmen.
Art. 96 Zonen
1Zonen werden je nach vorhandenem oder zu erwartendem Kontaminationsgrad in folgende Zonentypen eingeteilt:
a. Zonentyp 0:
Oberflächen-Kontamination kleiner als 1 CS und Luft-Kontamination kleiner als 0,05 CA;
b. Zonentyp I:
Oberflächen-Kontamination kleiner als 1 CS und Luft-Kontamination kleiner als 0,1 CA;
c. Zonentyp II:
Oberflächen-Kontamination zwischen 1 CS und 10 CS und Luft-Kontamination kleiner als 0,1 CA;
d. Zonentyp III:
Oberflächen-Kontamination zwischen 10 CS und 100 CS oder Luft-Kontamination zwischen 0,1 CA und 10 CA;
e. Zonentyp IV:
Oberflächen-Kontamination grösser als 100 CS oder Luft-Kontamination grösser als 10 CA.