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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 336Fedlex · Vorlage
Art. 92 Kontrollbereiche
1Als Kontrollbereich einzurichten sind insbesondere:
a. Arbeitsbereiche nach Artikel 95;
b. Zonentypen I–IV nach Artikel 96;
c. Bereiche, in denen die Oberflächenkontamination über 1 CS und die Luft-Kontamination über 0,05 CA liegen kann;
d. Bereiche, die von der Aufsichtsbehörde als solche bezeichnet werden.
2Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dafür sorgen, dass nur berechtigten Personen der Zutritt zu Kontrollbereichen möglich ist. Diese sind deutlich zu begrenzen und nach Anhang 8 zu kennzeichnen.
3Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss die Einhaltung der zulässigen Richtwerte für Ortsdosisleistungen, Kontaminationen und Raumluftaktivitätskonzentrationen sowie der Schutzmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen innerhalb von Kontrollbereichen angemessen überwachen.
Art. 93 Behandlung und Freigabe von Kontrollbereichen nach Einstellung
der Arbeiten
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss Kontrollbereiche, in denen der Umgang mit offenen radioaktiven Quellen eingestellt wird, und nötigenfalls auch die Umgebung solcher Bereiche mit allen Installationen und dem dort verbleibenden Material mindestens so weit dekontaminieren, dass die Voraussetzungen nach Artikel 118 eingehalten und die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 36 nicht überschritten werden.
2Sie oder er muss der Aufsichtsbehörde über die nach Absatz 1 durchgeführten Massnahmen einen Bericht erstatten.
3Sie oder er darf die betroffenen Kontrollbereiche nur nach Freigabe durch die Aufsichtsbehörde zu anderen Zwecken verwenden.
Art. 94 Richtwerte für Kontaminationen
1Verlassen Personen Kontrollbereiche oder werden Materialien aus diesen herausgenommen, muss zuvor mit einer Messung sichergestellt werden, dass der Richtwert für Oberflächenkontamination nicht überschritten ist.
2Liegt in Kontrollbereichen die Kontamination von Materialien und Oberflächen über dem zehnfachen Richtwert nach Anhang 3 Spalte 12, so müssen Dekontaminationsmassnahmen durchgeführt oder andere geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden.
3Bleibt in Kontrollbereichen ein Teil einer Kontamination bei den voraussehbaren Beanspruchungen an der Oberfläche fixiert, so gelten die Richtwerte nach Anhang 3 Spalte 12 nur für die übertragbare Kontamination.