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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 343Fedlex · Vorlage
2Das EDI kann im Einvernehmen mit dem ENSI den Mindestumfang der Prüfung und die Periodizität und den Mindestumfang des Qualitätssicherungsprogramms sowie die Anforderungen an die durchführenden Stellen festlegen. Es berücksichtigt dabei internationale Qualitätssicherungsnormen.
7. Abschnitt: Transport, Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Quellen
Art. 113 Transport ausserhalb des Betriebsareals
1Wer radioaktive Quellen ausserhalb des Betriebsareals transportiert oder transportieren lässt, muss:
a. die Vorschriften des Bundes für die Beförderung gefährlicher Güter einhalten;
b. nachweisen, dass er oder sie über ein angemessenes Qualitätssicherungsprogramm verfügt und dieses anwendet.
2Die Versenderinnen und Versender und die Transporteurinnen und Transporteure radioaktiver Quellen müssen:
a. vorgängig eine verantwortliche Person für die Qualitätssicherung benennen und die Qualitätssicherungsmassnahmen schriftlich festlegen;
b. sich vergewissern, dass die Transportbehälter oder Verpackungen den massgebenden Vorschriften entsprechen und gewartet werden.
3Verfügen die Versenderin oder der Versender und die Transporteurin oder der Transporteur über ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Qualitätssicherungssystem für den Transport radioaktiver Quellen, so gilt die Vermutung, dass sie ein angemessenes Qualitätssicherungsprogramm anwenden.
4Die Versenderinnen und Versender müssen überprüfen, ob die von ihnen beauftragte Transporteurin oder der von ihnen beauftragte Transporteur eine Bewilligung für den Transport radioaktiver Quellen besitzt.
Art. 114 Transport innerhalb des Betriebsareals
Das EDI legt im Einvernehmen mit dem ENSI die Anforderungen an den Transport radioaktiver Quellen innerhalb des Betriebsareals fest.
Art. 115 Ein-, Aus- und Durchfuhr
1Radioaktive Quellen dürfen nur über die von der Oberzolldirektion bezeichneten Zollstellen ein-, aus- oder durchgeführt werden.
2In der Zollanmeldung für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr müssen folgende Angaben enthalten sein:
a. die genaue Warenbezeichnung;
b. die Radionuklide (bei Nuklidgemischen sind die drei Nuklide mit den tiefsten Werten der Bewilligungsgrenze anzugeben);