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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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c. die Gesamtaktivität pro Radionuklid in Bq27;
d. die Nummer der Bewilligung der Empfängerin oder des Empfängers (bei Einfuhr) oder der Absenderin oder des Absenders (bei Ausfuhr) in der Schweiz.
3Die Einlagerin oder der Einlagerer muss für jede einzelne Einlagerung radioaktiver Quellen in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager eine Bewilligung nach Artikel 28 StSG beantragen. Sie oder er muss diese der Zollstelle vorlegen.
4Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr geschlossener hoch radioaktiver Quellen ist die Veröffentlichung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) «Guidance on the Import and Export of Radioactive Sources, 2012»28 zu berücksichtigen5 Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass für jede Ein-, Aus- und Durchfuhr geschlossener hoch radioaktiver Quellen eine separate Bewilligung beantragt werden muss.
8. Abschnitt: Herrenlose radioaktive Quellen
Art. 116
1Besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass in Abfällen, in Reststoffen oder in Materialien zur Wiederverwertung herrenlose radioaktive Quellen enthalten sind, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass diese im Rahmen der Bewirtschaftung oder der Ausfuhr mit geeigneten Überwachungsverfahren auf das Vorhandensein herrenloser radioaktiver Quellen überprüft werden; dies gilt insbesondere für:
a. Kehrichtverbrennungsanlagen;
b. Betriebe, die Metallschrott verwerten oder exportieren.
2Für die Ausfuhr von Materialien nach Absatz 1 muss die Exporteurin oder der Exporteur eine Bestätigung über eine Radioaktivitätsprüfung ausstellen.
9. Abschnitt: Befreiung von der behördlichen Aufsicht
Art. 117 Befreite Stoffe
Von der behördlichen Aufsicht sind befreit:
a. feste und flüssige radioaktive Stoffe, deren spezifische Aktivität unterhalb der Freigrenze liegt;
b. eingeschlossene gasförmige radioaktive Stoffe, deren gesamte Aktivität unterhalb der Bewilligungsgrenze liegt;
27 Bq = Becquerel
28 Die in dieser Verordnung genannten Veröffentlichungen der IAEO können kostenlos abgerufen werden auf den Internetseiten der IAEO unter www.iaea.org > Publications.