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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 345Fedlex · Vorlage
c. radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der in Buchstaben a und b definierten Werte, die mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde nach den Artikeln 122–125 an die Umwelt abgegeben worden sind.
Art. 118 Freimessung
1Radioaktive Stoffe, die nicht von der behördlichen Aufsicht nach Artikel 117 befreit sind, können durch die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber zur uneingeschränkten Verwendung, Verwertung oder Entsorgung freigegeben werden, wenn durch eine Messung nachgewiesen worden ist, dass:
a. die spezifische Aktivität unter der Freigrenze liegt; und
b. die Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm von der Oberfläche nach Abzug der natürlichen Untergrundstrahlung unter 0,1 μSv/h liegt.
2Falls ein fester Stoff nach der Freimessung wieder- oder weiterverwendet werden soll oder sich Personen bei dessen Handhabung kontaminieren können, muss durch eine Messung sichergestellt werden, dass der Richtwert für Oberflächenkontamination eingehalten wird.
3Radioaktive Stoffe können ohne messtechnische Bestimmung der spezifischen Aktivität freigegeben werden, wenn Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 eingehalten sind und:
a. durch eine Bilanzierung der eingesetzten radioaktiven Stoffen oder durch den Ausschluss einer Aktivierung die Unterschreitung der Freigrenze nachgewiesen werden kann; oder
b. Modelle und Berechnungen zum Nachweis einer Unterschreitung der Freigrenze durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
4Die Aufsichtsbehörde kann weitere Voraussetzungen festlegen, unter denen die Resultate der Freimessung vor der Weitergabe oder Entsorgung der Gegenstände oder Stoffe der Aufsichtsbehörde zu melden sind.
6. Kapitel: Radioaktive Abfälle
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 119 Begriff
Radioaktive Abfälle sind nicht mehr verwendete radioaktive Stoffe:
a. welche nicht nach Artikel 118 freigemessen werden können: bei festen und flüssigen Stoffen; oder
b. mit einer absoluten Aktivität oberhalb der Bewilligungsgrenze: bei eingeschlossenen gasförmigen Stoffen.