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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 347Fedlex · Vorlage

Art. 124 Kontrollmassnahmen

1Die Bewilligungsbehörde legt in der Bewilligung eine Emissionsüberwachung fest. Sie kann in der Bewilligung eine Meldepflicht vorsehen.

2Die Immissionsüberwachung richtet sich nach Artikel 189.

3Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber dazu verpflichten, zusätzliche oder besondere Messungen im Rahmen der Immissionsüberwachung durchzuführen und ihr die Resultate zu melden.

4Die Bewilligungs- und die Aufsichtsbehörde können verlangen, dass vor der Betriebsaufnahme meteorologische Gutachten erstellt und Nullpegelmessungen durchgeführt werden.

5Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde für Überwachungsmessungen externe Stellen beiziehen.

Art. 125 Entsorgung fester Abfälle

1Feste Abfälle können wie inaktive Abfälle entsorgt werden, wenn die Anforderungen an die Freimessung nach Artikel 118 erfüllt sind.

2Feste Abfälle mit spezifischen Aktivitäten grösser als die Freigrenze dürfen ebenfalls wie inaktive Abfälle entsorgt werden, wenn:

a. die pro Woche und Bewilligung abgegebene Gesamtaktivität nicht grösser ist als die Aktivität von 10 kg eines Stoffes mit der spezifischen Aktivität der Freigrenze; und

b. die Anforderungen nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind.

3Die abzugebenden Abfälle dürfen bei der Abgabe keine Etiketten, Gefahrenzeichen oder sonstige Aufschriften tragen, die auf Radioaktivität hinweisen.

Art. 126 Abgabe weiterer fester Abfälle

1Feste radioaktive Abfälle mit spezifischen Aktivitäten von höchstens der hundertfachen Freigrenze können im Einzelfall mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde an die Umwelt abgegeben werden, wenn:

a. durch eine Vermischung mit inaktiven Materialien sichergestellt werden kann, dass die Freigrenze nicht überschritten ist; oder

b. nachgewiesen werden kann, dass zu keiner Zeit eine effektive Dosis von 10 μSv pro Jahr akkumuliert werden kann.

2Materialien mit technisch angereichertem Radium mit spezifischen Aktivitäten von höchstens dem Tausendfachen der Freigrenze können mit Zustimmung des BAG ebenfalls an die Umwelt abgegeben werden, wenn:

a. sie vor dem 1. Oktober 1994 entstanden sind;

b. eine Entsorgung über die üblichen Entsorgungskanäle nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre;