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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 346Fedlex · Vorlage
Art. 120 Weiterverwendung oder -verwertung
1Als Weiterverwendung oder -verwertung gilt eine konkret geplante Nutzung eines radioaktiven Stoffs innerhalb einer bewilligten Tätigkeit, die innerhalb von zehn Jahren seit der letzten Verwendung aufgenommen wird.
2Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein radioaktiver Stoff einer Weiterverwendung oder -verwertung zugeführt wird.
3Sie kann Bedingungen für die Weiterverwendung oder -verwertung von leicht aktiven festen radioaktiven Stoffen, insbesondere Metallen, mit einer spezifischen Aktivität von maximal dem Zehnfachen der Freigrenze festlegen.
Art. 121 Verbot von Mischungen
Mischungen von radioaktiven Stoffen mit inaktiven Materialien einzig zum Zweck, sie nicht als radioaktive Abfälle entsorgen zu müssen, sind nicht zulässig. Vorbehalten sind die Artikel 120, 126 und 128.
2. Abschnitt: Abgabe an die Umwelt
Art. 122 Grundsätze
1Radioaktive Abfälle dürfen nur mit einer Bewilligung und unter Kontrolle durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber an die Umwelt abgegeben werden.
2Es dürfen nur radioaktive Abfälle mit geringer Aktivität an die Umwelt abgegeben werden.
Art. 123 Luftgetragene und flüssige Abfälle
1Luftgetragene und flüssige radioaktive Abfälle dürfen nur an die Umwelt abgegeben werden, wenn es ihre stoffliche Zusammensetzung erlaubt. Sie dürfen nur über die Abluft an die Atmosphäre beziehungsweise über das Abwasser an Oberflächengewässer abgegeben werden.
2Die Bewilligungsbehörde legt im Einzelfall für jede Abgabestelle maximal zulässige Abgaberaten und gegebenenfalls Abgabeaktivitätskonzentrationen fest.
3Sie legt die Abgaberaten und die Abgabeaktivitätskonzentrationen so fest, dass der quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 25 Absatz 3 und die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 36 nicht überschritten werden.
4Sie kann die Abgabeaktivitätskonzentration nach den Absätzen 2 und 3 bei der Einleitung in die Kanalisation bis zu einem Faktor drei erhöhen, wenn sichergestellt werden kann, dass eine entsprechende Verdünnung bis zur Abgabe an ein öffentlich zugängliches Gewässer jederzeit gewährleistet ist.