Vorlagen
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 348Fedlex · Vorlage
c. eine Entfernung gesamthaft für Mensch und Umwelt eine wesentlich bessere Lösung darstellt als die Beibehaltung des bestehenden Zustands; und
d. nach der Vermischung mit inaktiven Materialien sichergestellt werden kann, dass:
1. die spezifische Aktivität unter der Freigrenze liegt, und
2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm von der Oberfläche nach Abzug der natürlichen Untergrundstrahlung unter 0,1 μSv/h liegt; oder
3. nachgewiesen werden kann, dass zu keiner Zeit eine effektive Dosis von 10 μSv pro Jahr akkumuliert werden kann.
3Die Abgabe von festen radioaktiven Abfällen, die nur natürliche Radionuklide enthalten, richtet sich nach Artikel 128.
Art. 127 Verbrennung von Abfällen in Betrieben
1Brennbare radioaktive Abfälle können im Betrieb, in dem sie anfallen, oder mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auch in anderen Betrieben konventionell verbrannt werden, wenn:
a. der Betrieb über eine Abfallverbrennungsanlage verfügt, die den Vorschriften der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 198529 und der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 199030 über Abfälle entspricht;
b. ein entsprechendes Überwachungsprogramm besteht;
c. die Abfälle nur die Radionuklide H-3 oder C-14 enthalten.
2Radioaktive Abfälle, die andere Radionuklide enthalten, dürfen in begründeten Fällen mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde ebenfalls nach Absatz 1 verbrannt werden.
3Die wöchentlich zur Verbrennung zugelassene Aktivität darf das Tausendfache der Bewilligungsgrenze nicht überschreiten.
4Es muss durch Messung oder durch rechnerische Abschätzung überprüft werden, ob die Rückstände aus der Verbrennung als radioaktiver Abfall zu behandeln sind.
Art. 128 Natürlich vorkommende radioaktive Materialien
Materialien, deren spezifische Aktivität an natürlich vorkommenden Radionukliden höher ist als die entsprechende Freigrenze nach Anhang 2, können ausnahmsweise mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde an die Umwelt abgegeben werden, wenn:
a. eine Entsorgung über die üblichen Entsorgungskanäle nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre; und
b. durch geeignete Massnahmen die bewirkte effektive Dosis für Personen aus der Bevölkerung unter 0,3 mSv pro Jahr bleibt.