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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 349Fedlex · Vorlage
3. Abschnitt: Behandlung der Abfälle im Betrieb
Art. 129 Kontrolle und Dokumentation
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen ihre Bestände an radioaktiven Abfällen kontrollieren sowie die für die weitere Behandlung massgebenden Aktivitäten und die Zusammensetzung dokumentieren.
Art. 130 Abklinglagerung
1Radioaktive Abfälle, die ausschliesslich Radionuklide mit Halbwertszeiten von 100 Tagen oder weniger enthalten, müssen wenn immer möglich in den Betrieben, in denen sie anfallen, zurückbehalten werden, bis ihre Aktivität soweit abgeklungen ist, dass sie nach Artikel 118 freigemessen oder nach den Artikeln 124–127 an die Umwelt abgegeben werden können.
2Radioaktive Abfälle, deren Aktivität aufgrund des radioaktiven Zerfalls spätestens 30 Jahre nach dem Ende ihrer Verwendung soweit abgeklungen ist, dass sie nach Artikel 118 freigemessen oder nach den Artikeln 122-125 an die Umwelt abgegeben werden können, sollen bis zum Erreichen dieses Zeitpunktes gelagert werden. Sie sind von den radioaktiven Abfällen, welche diese Bedingung nicht erfüllen, zu trennen.
3Die Abfälle nach den Absätzen 1 und 2 sind während der Abklingzeit:
a. so zu verpacken und aufzubewahren, dass ein unkontrollierter Austritt radioaktiver Stoffe verhindert und eine Brandgefahr vermieden wird;
b. zu kennzeichnen und mit einer Dokumentation zu versehen, die über Art, Aktivitätsinhalt und Zeitpunkt der möglichen Abgabe Auskunft gibt.
4Vor der Abgabe muss die Einhaltung der Abgabekriterien nach den Artikeln 118 und 122-125 überprüft werden.
Art. 131 Gase, Staub, Aerosole und Flüssigkeiten
1Radioaktive Abfälle in Form von Gasen, von Staub oder von Aerosolen, die nicht nach Artikel 123 an die Umwelt abgegeben werden dürfen, sind durch geeignete technische Vorrichtungen zurückzuhalten.
2Flüssige radioaktive Abfälle, die nicht nach Artikel 123 an die Umwelt abgegeben werden dürfen, sind:
a. in eine chemisch stabile, feste Form zu überführen; oder
b. nach Artikel 127 zu verbrennen.
3Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, sofern damit für Mensch und Umwelt eine bessere Alternative realisiert werden kann.