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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 367Fedlex · Vorlage

2. Abschnitt: Pflichten

Art. 183 Archivierungs- und Auskunftspflicht

Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Unterlagen zur Bewilligungserteilung, zu Bewilligungsanpassungen sowie zur Aufsicht zu archivieren. Sie stellen den Bewilligungsbehörden auf Anfrage jederzeit die benötigten Unterlagen zur Verfügung.

Art. 184 Information über Ereignisse von öffentlichem Interesse

Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die betroffenen Personen und Kantone sowie die Bevölkerung über Ereignisse von öffentlichem Interesse rechtzeitig informiert werden.

3. Abschnitt: Kontrollen

Art. 185 Grundsatz

Die Aufsichtsbehörden kontrollieren stichprobeweise und abgestuft nach Gefährdungspotenzial, ob die Vorschriften eingehalten und der Schutz von Mensch und Umwelt vor den Gefährdungen durch ionisierende Strahlen gewährleistet wird.

Art. 186 Mitwirkungspflichten

1Der Aufsichtsbehörde sind unentgeltlich sämtliche Auskünfte zu erteilen und alle Apparate, Gegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Kontrollen erforderlich sind.

2Ihnen ist Zutritt zu Anlagen, Einrichtungen und Bereichen zu gewähren, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen erforderlich ist.

Art. 187 Beizug Dritter

Das BAG kann Dritte, mit den Kontrollen beauftragen, insbesondere:

a. Firmen, die bei Diagnostikanlagen eine Qualitätssicherung durchführen;

b. Fachexperten, die klinische Audits durchführen.

Art. 188 Kontrolle von Ein-, Aus- und Durchfuhr

1Die Zollstellen überprüfen im Rahmen ihrer Kontrollen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr, ob für den Transport von radioaktiven Quellen eine Bewilligung vorliegt.

2Sie kontrollieren auf Ersuchen der Bewilligungsbehörde, ob Waren bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.