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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 366Fedlex · Vorlage
6. Kapitel: Überschreitung von ereignisbezogenen Höchstgehalten in Lebensmitteln
Art. 181
1Stellen die kantonalen Vollzugsbehörden nach der Lebensmittelgesetzgebung in einer Notfall-Expositionssituation oder in der folgenden bestehenden Expositionssituation eine Überschreitung eines ereignisbezogenen Höchstgehalts in Lebensmitteln fest, so informieren sie das BLV.
2Das BLV informiert das BAG und die anderen Kantone über die bei ihm eingegangenen Meldungen nach Absatz 1.
6. Titel: Aufsicht und Beratung
1. Kapitel: Aufsicht
1. Abschnitt: Aufsichtsbehörden
Art. 182
1Für die Aufsicht nach dieser Verordnung sind das BAG, die Suva, das ENSI und das BAZL zuständig.
2Das BAG beaufsichtigt die die Betriebe, die nicht von der Suva, dem ENSI oder dem BAZL beaufsichtigt werden, insbesondere:
a. die medizinischen Betriebe;
b. die Einrichtungen für Forschung und Lehre.
3Das ENSI beaufsichtigt:
a. die Kernanlagen;
b. die erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG39;
c. den Empfang und den Versand radioaktiver Stoffe in oder aus Kernanlagen.
4Die Suva beaufsichtigt insbesondere die Industrie- und Gewerbebetriebe.
5Die Aufsichtsbehörden nach Absatz 2 - 4 koordinieren den Vollzug und sprechen sich bei Unklarheit über die Zuständigkeit gegenseitig ab. Zu diesem Zweck treffen sie sich regelmässig.
6Das BAZL beaufsichtigt die Luftfahrzeugbetreiber hinsichtlich der Überwachung des beruflich strahlenexponierten Flugpersonals.
39 SR 732.1