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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 104Fedlex · Erläuternder Bericht
Entwendung) gemäss Artikel 111 getroffen werden.
Art. 98 Begrenzung der Ortsdosis
Mit der Einhaltung der zulässigen Ortsdosen ausserhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen kann sichergestellt werden, dass unter Berücksichtigung üblichen Aufenthaltszeit von Personen die festgelegten Dosisgrenzwerte für Personen eingehalten werden. Wenn eine Anlage mehr als 40 Stunden pro Woche betrieben wird, so darf die Ortsdosis pro Woche höher sein, da sich eine einzelne Person nur während 40 Stunden pro Woche dort aufhalten wird. Mit der Delegation in Absatz 4 ist das EDI im Einvernehmen mit dem ENSI befugt, in den Ausführungsverordnungen anwendungsspezifische Richtwerte für Ortsdosis als praktische Überwachungsgrössen festzulegen.
2. Abschnitt: Pflichten beim Umgang mit Strahlenquellen
Art. 99 Inventar, Buchführungs- und Berichterstattungspflicht
Diese Pflichten richten sich an Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, welche mit Strahlenquellen umgehen. Mit der Buchführungs- und Berichterstattungspflicht wird sichergestellt, dass das Inventar von radioaktiven Quellen in Betrieben sowie deren Weitergabe und Entsorgung rückverfolgt werden können. Der Inhalt entspricht weitgehend dem Artikel 134 der bisherigen StSV.
Art. 100 Weitergabe durch die Vertreiberin oder den Vertreiber
Der Inhalt von Artikel 135 der bisherigen StSV wurde unverändert übernommen.
Art. 101 Umgang mit und Standort von Strahlenquellen
Die Anforderungen aus den Artikel 60 und 61 der bisherigen StSV wurden zusammengeführt. Die technischen und organisatorischen Bestimmungen werden in den entsprechenden technischen Verordnungen geregelt.
3. Abschnitt: Messmittel
Art. 102 Messmittel für ionisierende Strahlung
Absätze 1 und 2 wurden aus Artikel 63 der bisherigen StSV inhaltlich sinngemäss übernommen. Zur Vervollständigung wird hier bei entsprechender Gefährdung auch ein Messgerät zur Überprüfung der Luftkontamination gefordert.
Art. 103 Anforderungen an Messmittel für ionisierende Strahlung
Der Artikel übernimmt Artikel 64 Absatz 1 der bisherigen StSV. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) regelt dabei im Einvernehmen mit dem EDI und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Inverkehrbringen und die Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln für ionisierende Strahlung. Für Messmittel, für welche in der entsprechenden Verordnung über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV)26 keine Anforderungen festgelegt werden, regelt das EDI im Einvernehmen mit dem ENSI den Umgang zur Qualitätssicherung. Zurzeit wird die Verordnung über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV)27 revidiert. Dies wird allenfalls zu Anpassungen in diesem Artikel führen.
Art. 104 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
In diesem Artikel werden die Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber aus Artikel 64 Absatz 2 und 3 der bisherigen StSV übernommen.