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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 101Fedlex · Erläuternder Bericht
4. Abschnitt: Personendosimetriestellen
Art. 80 Anerkennung und Voraussetzungen
Dieser Artikel entspricht Artikel 45 der bisherigen StSV und Artikel 8 der bisherigen Dosimetrieverordnung23. Zusätzlich wurde die Voraussetzung formuliert, dass das Personal der Dosimetriestelle keiner Beeinflussung ausgesetzt sein darf, die zu Interessenkonflikten führt (beispielsweise durch die Kunden der Dosimetriestelle).
Dosimetriestellen im Ausland sollen insbesondere aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden:
Die anerkennende Behörde arbeitet eng mit Dosimetriestellen zusammen, technische Prüfungen vor Ort müssen möglich sein, Mehrsprachigkeit muss gegeben sein.
Der Aufwand für eine Anerkennung einer ausländischen Dosimetriestelle wäre grösser.
Bei Nicht-Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen ist ein gerichtliches Vorgehen gegen ausländische Stellen schwieriger.
Art. 81 Verfahren und Geltung der Anerkennung
Der Artikel entspricht weitgehend Artikel 46 der bisherigen StSV, die Formulierung wurde konkretisiert. Der bisherige Absatz 2 wurde gestrichen. Es gibt keine Notwendigkeit die Rückführbarkeit (Rückverfolgbarkeit in der bisherigen StSV) im Einzelfall hier zu regeln, sie ist Voraussetzung für die Anerkennung nach Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe d.
Art. 82 Anerkennende Behörden
Der Artikel entspricht Artikel 47 der bisherigen StSV.
Art. 83 Meldepflichten der Personendosimetriestelle
Der Artikel entspricht Artikel 49 der bisherigen StSV, mit Anpassungen der Verweise auf neue Artikel und klareren Formulierungen. Die Luftfahrzeugbetreiber werden genannt für den Fall, dass ein Betrieb die Berechnung der Strahlendosen des Flugpersonals nicht selber macht sondern eine Personendosimetriestelle damit beauftragt. Buchstabe d schafft neu dem ENSI die Grundlage, eine Richtlinie für die Meldungen der von ihm anerkannten Dosimetriestellen zu erlassen.
Art. 84 Weitere Pflichten der Personendosimetriestelle
Der Artikel entspricht weitgehend Artikel 50 der bisherigen StSV. Neu wurden die Artikel 6, 7 und 8 der Dosimetrieverordnung hierher verschoben, damit alle Pflichten am selben Ort festgelegt sind.
Art. 85 Schweigepflicht und Datenschutz
Artikel 51 der bisherigen StSV wird konkretisiert (Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber anstelle von Auftraggeber). Der Auftraggeber muss nicht zwingend die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sein, jedoch hat nur Letztere oder Letzterer das Recht, die genannten Daten einzusehen. Der bisherige Absatz 2 existiert in der E-StSV nicht mehr, weil ein derartiger Verweis nicht nötig ist.
5. Abschnitt: Zentrales Dosisregister
Art. 86 Verantwortliche Behörde, Zweck, Regelung
In Absatz 1 wurde die Regelung gestrichen, dass nur Dosen im Register geführt werden, die in der Schweiz akkumuliert werden. Dies widersprach dem bisherigen Artikel 54 Absatz 2. Es sollen alle Dosen der beruflich strahlenexponierten Personen der Schweiz registriert werden, auch wenn sie diese z.B. bei einem Einsatz im Ausland akkumuliert haben.
Neu ist der Zweck des Dosisregisters, die Lebensaltersdosis von beruflich strahlenexponierten Personen für Versicherungsansprüche ermitteln zu können. Zudem soll das Dosisregister eine Evaluation der Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Verordnung ermöglichen.