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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht

4. Abschnitt: Bauart und Kennzeichnung geschlossener radioaktiver Quellen

Art. 105 Bauart

Der Inhalt von Artikel 65 der bisherigen StSV wurde sinngemäss mit einer Ergänzung für die Abschirmung bei Neutronenstrahlern übernommen.

Art. 106 Kennzeichnung

Artikel 66 der bisherigen StSV wurde durch die Anforderungen an die Kennzeichnung von geschlossenen hoch radioaktiven Quellen gemäss Euratom BSS ergänzt. Die Kennzeichnung der ISO-Klassifikation ist lediglich gefordert, wenn eine entsprechende Typenprüfung einer geschlossenen radioaktiven Quelle mit einer Aktivität von oberhalb des hundertfachen Werts der Bewilligungsgrenze verlangt wird. Die Gewährung von Ausnahmen bei der Kennzeichnung wurde auf wiederverwendbare Quellenbehälter ausgeweitet, da Quellenbehälter für zerstörungsfreie Materialprüfungen regelmässig mit neuen Quellen bestückt werden müssen.

Art. 107 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Der Zeitpunkt zur Durchführung der Prüfung nach dem Artikel 67 der bisherigen StSV wird präzisiert. Neu sind geschlossene radioaktive Quellen vor dem Inverkehrbringen auf Dichtheit und Kontaminationsfreiheit zu prüfen.

5. Abschnitt: Geschlossene hoch radioaktive Quellen

Art. 108 Begriff

Artikel 133 der bisherigen StSV zur Meldeflicht legt fest, für welche Strahlenquellen der genaue Standort durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber der Aufsichtsbehörde zu melden ist. Mit den dabei festgelegten Kriterien wurden in der Vergangenheit radioaktive Quellen als Grossquelle klassifiziert. Radioaktive Quellen werden neu gemäss Euratom BSS als geschlossene hoch radioaktive Quellen bezeichnet, wenn deren Aktivität zum festgelegten Zeitpunkt über dem D-Wert der Publikation IAEA-EPR-D values [10] liegt. Mit dieser Anpassung wird eine Harmonisierung mit den internationalen Richtlinien angestrebt, damit der grenzüberschreitende Verkehr erleichtert wird. Zahlenmässig sind mit den Kriterien zur Klassifizierung von hoch radioaktiven Quellen ca. 20% weniger Quellen gegenüber den geltenden Kriterien von Grossquellen vorhanden. Dies wird im Wesentlichen durch die Änderungen für das Nuklid Am-241 beeinflusst (Grossquelle ab 20 MBq, geschlossene hoch radioaktive Quelle ab 60 GBq).

Art. 109 Inventar

Damit gewährleistet werden kann, dass die Bewilligungsbehörden jederzeit Kenntnisse über die sich in Verkehr befindlichen geschlossenen hoch radioaktiven Quellen und deren Standorte haben, führen diese ein Inventar. Die Bewilligungsbehörden halten dieses Inventar auf aktuellem Stand und erhalten von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber nach Artikel 110 Absatz 2 mindestens jährlich eine Meldung über den Zustand und Standort der hoch radioaktiven Quellen.

Art. 110 Anforderungen

Als Voraussetzung zur Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit einer geschlossenen hoch radioaktiven Quelle wird ein Nachweis verlangt, dass der Betrieb über die notwendigen finanziellen Mittel für eine spätere Entsorgung der Quelle verfügt. Die Forderung der jährlichen Überprüfung des Standortes, des Zustandes der Quellen und der Meldung der Resultate an die Bewilligungsbehörde nach Absatz 2 entspricht der Forderung nach Artikel 133 Absatz 2 der bisherigen StSV.

Art. 111 Sicherheit und Sicherung

An die Sicherheit und die Sicherung beim Umgang mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen werden erhöhte Anforderungen gestellt. Diese werden in den entsprechenden Ausführungsverordnungen präzisiert.