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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 103Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Betrieb von Anlagen oder der Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen kann innerhalb von Überwachungsbereichen nach Artikel 97 erfolgen, falls hierfür aus organisatorischen Gründen nicht bereits Kontrollbereiche eingerichtet wurden.
Während in Kontrollbereichen beim Umgang mit offenen radioaktiven Quellen in der Regel beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A arbeiten und erhöhte Anforderungen an die Zutrittsbeschränkung gelten, können in Überwachungsbereichen auch beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B arbeiten.
Art. 92 Kontrollbereiche
Kontrollbereiche können mehrere zusammenhängende Räume wie Arbeitsbereiche, Zonen, Untersuchungs- und Lagerräume, Korridore und Büros usw. umfassen oder auch als einzelne Arbeitsbereiche eingerichtet werden. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss mit technischen und organisatorischen Massnahmen dauernd sicherstellen, dass nur berechtigten, beruflich strahlenexponierten Personen der Zutritt zu Kontrollbereichen möglich ist. Bei radongefährdeten Arbeitsplätzen kann die Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte durch technische Massnahmen (Lüftung) oder durch eine Begrenzung der Arbeitszeit erreicht werden. Aus diesem Grund ist hier die Einrichtung von Kontrollbereichen weder sinnvoll noch notwendig.
Art. 93 Behandlung und Freigabe von Kontrollbereichen nach Einstellung der Arbeiten
Der Inhalt des Artikels 72 der bisherigen StSV wurde übernommen. Mit dem Verweis zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 118 für die Freimessung wird ebenfalls gewährleistet, dass nach einer Freigabe von Kontrollbereichen die zulässigen Aktivitätskonzentrationen und Ortsdosisleistungen nicht überschritten werden.
Art. 94 Richtwerte für Kontaminationen
Der Inhalt des Artikels 71 der bisherigen StSV wurde sinngemäss übernommen.
Art. 95 Arbeitsbereiche
Die Regelung für den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen in Arbeitsbereichen bleibt unverändert. Das Zonenkonzept als Alternative zur Einrichtung von Arbeitsbereichen wird in den nachfolgenden Artikeln präzisiert.
Art. 96 Zonen
Das Zonenkonzept orientiert sich im Wesentlichen an den Bedürfnissen und Anforderungen in Kernanlagen und Forschungseinrichtungen. Im Gegensatz zu den Tätigkeiten in Arbeitsbereichen (kontrollierte Manipulation mit bekannten Aktivitäten offener radioaktiver Quellen) sind in Zonen erhöhte Ortsdosisleistungen und Kontaminationen durch den Betrieb von Anlagen (z.B. Beschleuniger, Aktivierung von Anlageteilen und Umgebungsluft) möglich. Das Zonenkonzept soll generell nur dann angewendet werden, wenn die Einstufung von Arbeitsbereichen aufgrund gehandhabter oder umgesetzter Aktivität nicht möglich oder erschwert ist und dies durch die Aufsichtsbehörde zugelassen wird.
Art. 97 Überwachungsbereiche
Anstelle der Einrichtung von Kontrollbereichen können für den Betrieb von Anlagen den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen, sowie für Zonentypen 0 Überwachungsbereiche eingerichtet werden. Überwachungsbereiche unterliegen nicht denselben strengen Zutritts- und Überwachungsanforderungen wie Kontrollbereiche. Für beruflich strahlenexponiertes Flugpersonal kann die Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte nur durch eine Begrenzung der Arbeitszeit erreicht werden. Aus diesem Grund ist hier die Einrichtung von Überwachungsbereichen weder sinnvoll noch notwendig.
Wie Kontrollbereiche müssen auch Überwachungsbereiche als solche gekennzeichnet werden. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss sicherstellen, dass sich während erhöhte Ortsdosisleistungen auftreten können, nur berechtigte, beruflich strahlenexponierte Personen in den gekennzeichneten Bereichen aufhalten. Beim Umgang mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen in Überwachungsbereichen müssen zusätzliche Massnahmen zur Sicherung (Schutz vor Diebstahl und