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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

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muss deshalb anderweitig geregelt werden. Diese Stoffe fallen zwar neu unter den Geltungsbereich, sind aber von der behördlichen Aufsicht befreit. Die in Buchstaben a und b angegebenen Freigrenzen entsprechen den spezifischen Aktivitätsgrenzen, unterhalb derer ein Stoff nicht mehr als radioaktiv zu betrachten ist.

Buchstabe c regelt radioaktive Stoffe, die mit Zustimmung der Behörde an die Umwelt abgegeben werden können. Diese sind dann ebenfalls von der behördlichen Aufsicht befreit.

Art. 118 Freimessung

Absatz 1 definiert die technischen Kriterien zur uneingeschränkten Freigabe radioaktiver Stoffe. Diese entsprechen den Kriterien des Anhangs 2 der bisherigen StSV. Die Einhaltung der Richtwerte für Oberflächenkontamination wurde jedoch eingeschränkt, da dies nicht immer nötig ist. Wird ein Stoff beispielsweise deponiert oder verbrannt, dann bringt die Verwendung dieser Richtwerte keinen Nutzen.

In bestimmten Fällen ist die Bestimmung der spezifischen Aktivität eines Stoffes nur teilweise möglich, was die Anwendung von Absatz 1 praktisch verunmöglicht. Deshalb sieht die Bestimmung in Absatz 3 ein alternatives Vorgehen für die Befreiung solcher Stoffe vor. Da eine klare Bestimmung der Aktivität nicht möglich ist, soll anderweitig sichergestellt werden, dass die betroffenen Stoffe den Kriterien nach Artikel 117 entsprechen. Dies geschieht mit Bilanzrechnungen oder sonstigen Modellen. In bestimmen Fällen sind diese Modelle nicht trivial oder die Abgabe der Stoffe ist von Bedeutung (z.B. grosse Mengen, fehlende gesellschaftliche Akzeptanz). Für solche Fälle ist eine erhöhte Aufsicht durch die zuständigen Behörden vorgesehen. Diese legen fest, z.B. in Form einer Wegleitung oder als Auflage in der Bewilligung, in welchen Fällen die Freimessungsresultate der Aufsichtsbehörde gemeldet werden sollen.

7. Kapitel: Radioaktive Abfälle

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 119 Begriff

Da der bisherige Anhang 2, der den Geltungsbereich der Verordnung regelte, gestrichen wurde, wird hier die Definition von radioaktiven Abfällen aufgenommen. Feste und flüssige Abfälle werden mittels der Freigrenze LL, resp. über die Freimessung nach Artikel 118 definiert. Es macht dagegen keinen Sinn, gasförmige Abfälle über ihre spezifische Aktivität festzulegen. Deshalb wird hierfür die Bewilligungsgrenze LA der absoluten Aktivität verwendet.

Art. 120 Weiterverwendung oder -verwertung

Eine Weiterverwendung oder -verwertung radioaktiver Stoffe muss durchdacht sein. Es muss vermieden werden, dass sich radioaktive Stoffe ohne vorgesehene Nutzung ansammeln.

Die Weiterverwendung oder -verwertung stellt die Grenze zu radioaktiven Abfälle dar. Wird ein radioaktiver Gegenstand nicht mehr verwendet, so gilt er als radioaktiver Abfall. Doch ist es immer möglich, einen Stoff in Zukunft weiterzuverwenden, weshalb eine Frist von zehn Jahren gesetzt wird.

In bestimmten Fällen kann eine Weiterverwendung oder -verwertung verlangt werden, um die Menge der Abfälle gering zu halten. In anderen Fällen muss eine Weiterverwendung oder -verwertung vermieden werden, um die Dosen oder Risiken möglichst gering zu halten. Die Aufsichtsbehörde kann z.B. nach einem Audit oder durch einen Entscheid anordnen, dass Stoffe beseitigt oder im Gegenteil weiterverwendet werden müssen.

Kontaminierte oder aktivierte Metalle sind im Hinblick auf die Lagerung in geologischen Schichten problematisch. Um die Menge dieser Art von Abfällen möglichst gering zu halten, lassen sich bestimmte Verfahren anwenden, durch welche die Abfälle unter Einhaltung des Strahlenschutzes weiterverwendet oder rezykliert werden können. Eine Umleitung aller radioaktiven Abfälle über diesen Weg ist nicht erwünscht. Daher wird ein Grenzwert für die spezifische Aktivität für Stoffe festgelegt, bei denen die Weiterverwendung möglich ist.

Art. 121 Verbot von Mischungen

Das Verbot einer Verdünnung war bisher im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Verordnung