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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 102Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 87 Bearbeitete Daten

Die Sozialversicherungsnummer (Buchstabe c) muss im Dosisregister erfasst werden, damit eine Person eindeutig identifizierbar ist. Dies ist beispielsweise bei Abklärungen für Versicherungsansprüche wichtig. Gesetzliche Grundlage hierfür ist Artikel 60a UVG24.

Unter Buchstabe f werden alle Dosen der betreffenden Person erfasst. Dies beinhaltet im Ausland akkumulierte Dosen, wenn diese im Rahmen eines Schweizer Arbeitsverhältnisses akkumuliert wurden. Der zweite Satz von Artikel 54 Absatz 2 der bisherigen StSV wird neu in Absatz 1 Buchstabe f und im neuen Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe f geregelt.

Artikel 54 Absatz 1 der bisherigen StSV wurde um den Buchstaben h erweitert (Tätigkeit), da die Berufsgruppe oft nicht genügend Auskunft über das Tätigkeitsgebiet gab und somit bestimmte statistische Auswertungen nicht gemacht werden konnten. Zudem ist es bei erhöhten Dosen für die Aufsichtsbehörden wichtig, die genaue Tätigkeit einer beruflich strahlenexponierten Person zu kennen. Ebenfalls neu wird unter Buchstabe i die Kategorie (A oder B) erfasst.

Art. 88 Zugriffsrechte

Dieser neue Artikel konkretisiert die Zugriffsrechte auf die Daten des zentralen Dosisregisters, die im bisherigen Artikel 54 Absatz 3 geregelt wurden.

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach Artikel 68 und für die ärztliche Kontrolle bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten gemäss Artikel 72 benötigt der arbeitsärztliche Dienst der Suva die Dosisdaten aus allen Aufsichtsbereichen. Die Abteilung Strahlenschutz des BAG führt das zentrale Dosisregister und erstellt die Jahresstatistiken in der Dosimetrie und muss deshalb ebenfalls Zugang zu allen darin erfassen Daten haben.

Da das Flugpersonal neu als beruflich strahlenexponiert gilt, muss das BAZL als Aufsichtsbehörde der Fluggesellschaften Einsicht in die Daten dieser Personen haben.

Art. 89 Aufbewahrung und Veröffentlichung der Daten

Der Artikel entspricht Artikel 55 der bisherigen StSV.

Art. 90 Verwendung für Forschungsprojekte

Dieser Artikel wurde entsprechend den Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes (HFG)25 angepasst.

6. Kapitel: Quellen und Anlagen

1. Abschnitt: Bereiche

Art. 91 Grundsätze

Zum Schutz von Personen und der Umwelt vor unzulässiger Bestrahlung oder Kontamination müssen für den Umgang mit Strahlenquellen Kontroll- oder Überwachungsbereiche eingerichtet werden. Räume und Bereiche, in welchen durch den Umgang mit radioaktiven Quellen oder durch den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung die Kontaminationsrichtwerte von Oberflächen oder der Atemluft überschritten werden können oder Personen durch externe Strahlung eine Dosis von mehr als 1 mSv pro Jahr akkumulieren können, wurden in der bisherigen StSV als „kontrollierte Zonen“ bezeichnet. Die „kontrollierte Zone“ wird durch die aus der Euratom BSS übernommenen Begriffe „Kontrollbereich“ für die Handhabung von offenen radioaktiven Quellen und „Überwachungsbereich“ beim Betrieb von Anlagen oder beim Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen ersetzt.

Innerhalb von Kontrollbereichen sind Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen in Arbeitsbereichen nach Artikel 95 unter Festlegung verwendeter Nuklide und maximal gehandhabter Aktivitäten durchzuführen. Wenn die Nuklide und maximal gehandhabten Aktivitäten nicht festgelegt werden können, wie dies beispielsweise beim Betrieb von Protonenbeschleunigern bei Aktivierung der Raumluft und von Einrichtungsgegenständen der Fall ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Einteilung in Zonen nach Artikel 97 anordnen.

24 SR 832.20

25 SR 810.30