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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 106Fedlex · Erläuternder Bericht
6. Abschnitt: Qualitätssichernde Massnahmen
Art. 112
In Abweichung zu den Artikeln 73 und 74 der bisherigen StSV werden neu die Grundsätze für die Anforderungen an Einrichtung, Betrieb und Unterhalt für Strahlenquellen, dazugehörige medizinische Bildempfangssysteme, Bildwiedergabe- und Bilddokumentationsgeräte sowie nuklearmedizinischen Mess- und Untersuchungsgeräte einheitlich geregelt. Die Festlegung des Umfangs und der Periodizität der qualitätssichernden Massnahmen wird anlagetypspezifisch unter Berücksichtigung internationaler Qualitätsnormen wie NEMA (National Electrical Manufacturers Association) oder IEC (International Electrotechnical Commission) in entsprechenden Ausführungsverordnungen und Wegleitungen geregelt.
7. Abschnitt: Transport, Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Quellen
Art. 113 Transport ausserhalb des Betriebsareals
Artikel 76 der bisherigen StSV wird - abgesehen von einigen sprachlichen Korrekturen - unverändert übernommen.
Art. 114 Transport innerhalb des Betriebsareals
Artikel 77 der bisherigen StSV wurde inhaltlich weitgehend übernommen.
Art. 115 Ein-, Aus- und Durchfuhr
Der Artikel entspricht weitgehend der bisherigen StSV. Zusätzlich zu den Forderungen nach Artikel 78 der bisherigen StSV wird verlangt, dass bei der Ein- und Ausfuhr geschlossener hoch radioaktiver Quellen die "Guidance on the import and export of radioactive sources" [11] der IAEA zu berücksichtigen ist. Darin werden Forderungen zur Bewilligung der Ein- und Ausfuhr geschlossener hoch radioaktiver Quellen sowie zur Information der zuständigen Behörde des Empfängerstaates gestellt.
Bei der Ein- und Ausfuhr geschlossener hoch radioaktiver Quellen kann die Bewilligungsbehörde verlangen, dass dafür eine Einzelbewilligung beantragt werden muss, damit die Bestimmungen der IAEA berücksichtigt werden können. Für die wiederholte Ein- und Ausfuhr von Arbeitsgeräten wie zum Beispiel Bestrahlungseinheiten für die Materialprüfung oder beim regelmässigen Quellenwechsel bei Bestrahlungseinheiten kann die Bewilligungsbehörde die Ein- und Ausfuhr weiterhin in der Umgangsbewilligung als zusätzliche Spezifikation bewilligen. Dabei werden die Massnahmen und Pflichten bei der Ein- und Ausfuhr bewilligungs- und betriebsspezifisch festgelegt.
8. Abschnitt: Herrenlose radioaktive Quellen
Art. 116
Die Gefahr, dass herrenlose radioaktive Quellen auftreten, ist in Betrieben, welche mit Metallschrott umgehen oder Abfälle zur Verbrennung annehmen, erwiesenermassen vorhanden. Damit vermieden werden kann, dass radioaktive Stoffe durch die ungewollte Verbrennung in die Umwelt gelangen oder Recyclingmetall durch herrenlose radioaktive Quellen kontaminiert wird, muss der Materialfluss in diesen Betrieben überwacht werden. Die Überwachung kann mit geeigneten Messeinrichtungen oder auch durch organisatorische Massnahmen sichergestellt werden.
In der Bewilligung wird festgelegt, was beim Auffinden einer herrenlosen radioaktiven Quelle getan werden muss und in welchen Fällen die Aufsichtsbehörde informiert werden muss. Die Aufsichtsbehörde ihrerseits informiert die Bewilligungsbehörde. Falls der Einsatz nuklearer Forensik nötig ist, zieht die Bewilligungsbehörde das Bundesamt für Energie (BFE), das VBS oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) hinzu.
9. Abschnitt: Befreiung von der behördlichen Aufsicht
Art. 117 Befreite Stoffe
Mit Anpassung des Geltungsbereichs ist die untere Aktivitätsgrenze, bei der ein Stoff nicht mehr unter die Verordnung fällt, weggefallen. Die Befreiung, die in der bisherigen StSV in Anhang 2 geregelt war,