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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 108Fedlex · Erläuternder Bericht

in Artikel 3 festgehalten. Da der Geltungsbereich der Verordnung nun alle Substanzen umfasst, wird dieser Punkt bei der Entsorgung radioaktiver Stoffe geregelt. Wie bereits früher sind Ausnahmen für spezifische Entsorgungsverfahren vorgesehen.

2. Abschnitt: Abgabe an die Umwelt

Art. 122 Grundsätze

Der Artikel entspricht Artikel 79 der bisherigen StSV.

Art. 123 Luftgetragene und flüssige Abfälle

Absatz 1 entspricht weitgehend dem Artikel 80 Absatz 1 der bisherigen StSV.

Neu wird die zulässige Abgaberate und Abgabeaktivitätskonzentration pro Abgabestelle festgelegt (Abs.

2) und nicht pro Betrieb. Es können mehrere Betriebe zusammen eine Abgabestelle betreiben. .

Absatz 3 entspricht dem Artikel 80 Absatz 3 der bisherigen StSV.

In Absatz 4 werden die Berechnungsgrundlagen für die Abgaben angepasst. Zusätzlich wird geregelt, welche Aktivitätskonzentration bei der Einleitung in die Kanalisation zulässig ist, damit gewährleistet werden kann, dass spätestens nach der Einleitung der Abwässer in öffentlich zugängliche Gewässer die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Bestimmung der effektiven Verdünnung von kontaminierten Abwässern in der Kanalisation vor der Einleitung in öffentlich zugängliche Gewässer ist schwierig und aufwändig. Mit der Erhöhung der zulässigen Aktivitätskonzentration um einen Faktor drei bei der Einleitung der Abwässer in die öffentliche Kanalisation kann mit vertretbarem Aufwand nachgewiesen werden, dass die kontaminierten Abwässer durch inaktive Abwässer in der Kanalisation ausreichend verdünnt werden, bevor diese in öffentlich zugängliche Gewässer eingeleitet werden. Mit dieser Regelung können die mit der bisherigen StSV bewilligten Abgaben beibehalten werden. Diese haben sich in der Vergangenheit bewährt. Anlässlich der Umweltüberwachung in Gewässern wurden in der näheren Vergangenheit keine erhöhten Aktivitäten festgestellt.

Art. 124 Kontrollmassnahmen

Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 81 Absätze 1 und 2 der bisherigen StSV.

Durch den neuen Absatz 3 kann die Aufsichtsbehörde gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Messungen anordnen. Dadurch kann bei speziellen Gegebenheiten oder bei einem neuen Aufsichtsbereich reagiert werden.

Absatz 4 ist eine Anpassung von Artikel 81 Absatz 4 der bisherigen StSV. Die Formulierung musste angepasst werden, da kein Verfahren für die Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde besteht.

Absatz 5 entspricht dem Artikel 81 Absatz 3 der bisherigen StSV.

Art. 125 Entsorgung fester Abfälle

In diesem neuen Artikel wurden die bisher in Anhang 2 StSV festgelegten Anforderungen übernommen. Die Einzelheiten zur Freimessung der Abfälle (Dosisleistung, Kontamination, Entfernung der Beschriftungen) bleiben ungefähr gleich (siehe Art. 118). Der Grenzwert für die monatliche Abgabe, der zuvor beim 100-fachen der bisherigen Freigrenze (LE) lag, wird an die neuen Freigrenzen (LL) angepasst. Um eine konsistente Praxis sicherzustellen und zu vermeiden, dass die Grenzwerte für bestimmte Radionuklide unverhältnismässig hoch liegen, wird eine Grenze von 10 kg eines Stoffes mit einer Aktivität von LL festgelegt, was dem Medianwert der Aktivitäten in Tabelle B von Anhang VI der Euratom BSS entspricht.

Art. 126 Abgabe weiterer fester Abfälle

Dieser Artikel entspricht Artikel 82 der bisherigen Verordnung. Er erlaubt die Abgabe von spezifischen Abfällen nach Zustimmung des BAG. Es wurden einige technische Änderungen angebracht und es wird auf die Regelung für Abfälle, die nur natürliche Nuklide enthalten, in einem spezifischen Artikel verwiesen. Da eine Vermischung der Abfälle nicht immer möglich ist, wird dazu ein Dosiskriterium von 10 μSv pro Jahr eingeführt. Dies entspricht der Dosisgrenze für die Erarbeitung der Freigrenzen.