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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

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zelnen Betrieb bestimmt. Das BAG kann hierfür, in Ausübung seiner Vollzugskompetenzen, eine Wegleitung ausarbeiten.

Die Schweizerische Gesellschaft für Strahlenbiologie und medizinische Physik (SGSMP) ist sich der Problematik der Personalbesetzung in der Radioonkologie bewusst. Sie hat bei der BAG-SGSMP-Sitzung im Oktober 2012 vorgeschlagen, gemeinsam mit der Schweizerischen Gesellschaft für Radio-Onkologie (SRO) und der Schweizerischen Vereinigung der Fachleute für medizinisch technische Radiologie (SVMTRA) eine Arbeitsgruppe zu bilden, um eine schweizweit verbindliche Empfehlung zur Personalbesetzung in der Radioonkologie zu erarbeiten.

Art. 19 Überwachung durch den Strahlenschutz-Sachverständigen

Dieser Artikel wird redaktionell überarbeitet und gibt die bestehende Rechtslage präziser wieder. Er enthält keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis. Wer die Strahlenschutzvorschriften im Betrieb einhalten will, muss sich namentlich einer angemessenen Arbeitsmethode bedienen.

6. Abschnitt: Qualitätssicherung

Art. 20 Qualitätssicherungsprogramm

Wie bisher richtet sich die Qualitätssicherung nach den Empfehlungen der SGSMP, nach den einschlägigen Normen und nach den Wegleitungen des BAG. Diese legen den empfohlenen Standard fest. Abweichungen von diesem Standard müssen begründet werden.

Sollten keine Empfehlungen, Normen oder Wegleitungen zur Verfügung stehen, z.B. bei technischen Neuentwicklungen oder sollten diese inhaltlich veraltet sein, muss die Qualitätssicherung so durchgeführt werden, dass der Stand von Wissenschaft und Technik auf eine äquivalente Weise garantiert wird.

Art. 21 Durchführung

Das Intervall für die Wartung wird von den Herstellern vorgegeben und daher aus dem Artikel gestrichen. Die Intervalle und der Umfang der Prüfungen bleiben wie bisher.

Art. 22 Anlagebuch

Für die Vollständigkeit des Anlagebuches ist die Medizinphysikerin oder der Medizinphysiker verantwortlich.

Eine elektronische Buchführung wird akzeptiert. Bei Mischformen mit Inhalten auf Papier und in elektronischer Form, z.B. wenn nur die durchgeführten Qualitätssicherungen elektronisch protokolliert werden, sollen im Anlagebuch die entsprechenden Verweise auf die Protokolle festgehalten werden. So bleibt die Vollständigkeit des Anlagebuches gewährleistet.

Art. 23 Referenzmesssysteme

Anpassung an die neue Verordnung über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV)4

Art. 24 MV-Bildgebung und Planungssoftware

Bildgebung, die mit hochenergetischer Photonenstrahlung erzeugt wird, ist Teil dieser Verordnung. Die Qualitätssicherung richtet sich nach der SGSMP Empfehlung Nr. 16 "Quality assurance of gantry-mounted image-guided radiotherapy systems"5. Die SGSMP Empfehlung Nr. 7 gilt für die Qualitätssicherung der Planungssoftware6. Diese Regelungen entsprechen der heutigen Praxis in der Schweiz. Sollte eine SGSMP-Empfehlung technische Neuerungen nicht abdecken oder aus anderen Gründen veraltet sein, muss die aktualisierte Empfehlung als Ausprägung der Erfahrung oder des Standes von Wissenschaft und Technik berücksichtigt werden.

4 SR 941.210.5

5 Empfehlung Nr. 16 der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und Medizinische Physik, "Quality assurance of gantry-mounted image-guided radiotherapy system", ISBN: 3 908 125 48 0 oder unter www.sgsmp.ch.

6 Empfehlung Nr. 7 der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und Medizinische Physik, "Quality control of treatment planning systems for teletherapy", ISBN: 3 908125 23 5 oder unter www.sgsmp.ch.