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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Anforderung ist rein baulicher resp. sicherheitstechnischer Natur und beinhaltet keinerlei Strahlenschutzaspekte und gehört daher nicht in diese Verordnung. Selbstverständlich bleiben alle sicherheitsrelevanten Bedingungen weiterhin bestehen, richten sich aber nach dem Produktesicherheitsrecht oder dem kantonalen Baurecht.
Die Formulierung betreffend Unterdruck wird angepasst. Die Anforderung muss nur umgesetzt werden, wenn bei hohen Energien eine Aktivierung von Anlageteilen, Wänden oder in der Luft stattfinden kann. Somit können Tomotherapieanlagen, wie vom Hersteller gefordert, durch Luftzulauf gekühlt werden. Ebenso muss die Funktionalität regelmässig geprüft werden. Die Audits haben gezeigt, dass in der Praxis diese Prüfung bisher mehrheitlich nicht stattgefunden hat.
Die Anforderungen zur Einhaltung der Luftreinhalte-Verordnung bezüglich der Ozon Werte (bisheriger Absatz 7) werden gestrichen da es sich dabei nicht um einen Strahlenschutzaspekt handelt.
Art. 6 Beschleuniger
Der Inhalt des bisherigen Artikels 9 "Anforderungen an den Betrieb des Beschleunigers" wird unverändert übernommen.
Art. 7 Abschirmungen
Der Inhalt des bisherigen Artikels 10 "Erforderliche Abschirmungen" wird übernommen.
Art. 8 Richtwerte für die Ortsdosis
Anpassung an die neuen Expositionssituationen und -kategorien und an die entsprechenden Grenz-, Referenz- und Richtwerte. Bei geplanten Expositionen wird nicht mehr von Grenzwerten sondern von Richtwerten gesprochen, wenn das Überschreiten eines Wertes nicht als Störfall behandelt werden soll. Die Höhe der zugelassenen Ortsdosis in einer Woche bleibt unverändert.
Orte, an denen sich niemand aufhalten kann, müssen in den Strahlenschutzunterlagen explizit ausgewiesen werden. Dieses Vorgehen dient der besseren Verständlichkeit der Strahlenschutzunterlagen und vereinfacht die Kontrolle der Berechnungen.
Art. 9 Bautechnische Strahlenschutzunterlagen
Keine Änderungen gibt es bezüglich der einzureichenden Strahlenschutzunterlagen. Neu müssen sie allerdings nicht mehr im Doppel eingereicht werden.
Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige ist für die Prüfung der Unterlagen zuständig und für die Richtigkeit der Pläne und der Berechnung verantwortlich. Die Bewilligungsbehörde ihrerseits prüft die Unterlagen nur mittels Stichproben unter Berücksichtigung des neu eingeführten, nach Risiko abgestuften Systems.
Die Berechnungsgrundlagen in Anhang 2 gelten für klassische Linearbeschleuniger. Bei abweichenden Anwendungen oder Spezialanwendungen wie z.B. bei der Tomotherapie oder beim Cyberknife muss die Berechnung soweit unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen des Anhangs 2 durchgeführt werden, wie die einzelnen Punkte anwendbar sind. Falls nötig müssen die Berechnungen entsprechend angepasst werden.
Art. 10 Kontrolle der Bauausführung
Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige übernimmt die Verantwortung für die bauliche Ausführung. Falls diese von den bewilligten Plänen abweicht, muss der Bewilligungsbehörde ein aktualisierter Strahlenschutzplan eingereicht werden.
3. Abschnitt: Inbetriebnahme
Art. 11 Abnahmeprüfung
Die Pflicht zum Beizug einer Medizinphysikerin oder eines Medizinphysikers für die Qualitätssicherung im Rahmen der Inbetriebnahme trifft nicht die Lieferantin oder den Lieferanten, sondern die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber.
Dass bei der Abnahmeprüfung spezifische Einstellungen gemacht werden müssen, ist selbstsprechend.