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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 125Fedlex · Erläuternder Bericht
Strahlendosen, denen die Bevölkerung ausgesetzt war, zu berechnen, zu bilanzieren und zu überprüfen. In allen anderen Fällen obliegt diese Aufgabe dem BAG.
Absatz 3 entspricht dem Artikel 106 Absatz 2 der bisherigen StSV.
Art. 193 Untersuchungsschwellen bei der Umweltüberwachung
Durch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird sichergestellt, dass die quellenbezogenen Dosisrichtwerte und die für die Abgabe festgelegten Grenzwerte von den Betreibern eingehalten werden. Einerseits aus Optimierungsgründen und andererseits damit allfällige Fragen der öffentlichen Stellen oder der Bevölkerung beantwortet werden können, überträgt dieser neue Artikel dem BAG die Aufgabe, eine genauere Lagebeurteilung vorzunehmen, wenn Konzentrationen von künstlichen Radionukliden in der Umwelt festgestellt werden, die zu einer effektiven Dosis von mehr als 10 Sv pro Jahr (für ein Radionuklid und für einen bestimmten Expositionsweg) für Personen aus der Bevölkerung führen können. Solche Konzentrationen stellen zwar keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar (solange sie unter dem Immissionsgrenzwert liegen), sie deuten jedoch auf eine ungewöhnliche Situation hin, deren Ursache abgeklärt werden muss. Ein Überschreiten dieser "Untersuchungsschwellen" hat also nur Folgen für die Überwachungsbehörde. Diese veranlasst Massnahmen zur Optimierung der Verfahren, um allfällige Abgaben zu reduzieren, die für die erhöhten Konzentrationen dieser künstlichen Radionuklide in der Umwelt verantwortlich sind. Ist die Herkunft der gemessenen Kontamination zweifelsfrei bekannt und muss keine besondere Massnahme getroffen werden (z.B. Strahlenbelastung durch den Reaktorunfall von Tschernobyl oder Atomwaffenversuche), müssen die Behörden in diesem Fall natürlich keine Untersuchungen vornehmen.
Der zweite Absatz konzentriert sich auf natürliche Radionuklide im Wasser für den menschlichen Gebrauch. Da die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch von grosser Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung ist, erachtete es der Rat der Europäischen Union als notwendig, Qualitätsnormen festzulegen, die bezüglich der im Wasser vorhandenen Konzentrationen an radioaktiven Stoffen als Indikator dienen, und zwar auch für natürliche Radionuklide. Diese Konzentrationen sind in der Richtlinie Nr. 2013/51/EURATOM [4] festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung eines Dosisrichtwerts von 100 μSv für die Aufnahme während eines Jahres, der sich aus allen im Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesenen Radionukliden ergibt (mit Ausnahme von K-40, Tritium und Radon). Diese Richtlinie legt auch die Anforderungen an die durchzuführende Kontrolle fest, um die Einhaltung der Qualitätsnormen zu gewährleisten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Konzentrationen, die in der Richtlinie für die verschiedenen Radionuklide abgeleitet wurden, keine Grenzwerte, sondern Qualitätskriterien sind. Damit entsprechen sie dem weiter oben definierten Konzept der Untersuchungsschwelle. Eine Überschreitung eines dieser Werte bringt also kein Konsumverbot mit sich, sondern verpflichtet die zuständige Behörde, eine Untersuchung durchzuführen, um die Ursache zu ermitteln und die Kontrollen zu verstärken, damit das Gesundheitsrisiko realistisch eingeschätzt werden kann, so dass man weiss, ob Massnahmen zu treffen sind.
Damit die Kompatibilität mit den europäischen Empfehlungen gewährleistet ist, wurde derselbe Dosiszielwert gewählt, um die Untersuchungsschwellen für natürliche Radionuklide im Wasser für den menschlichen Gebrauch festzusetzen. Für künstliche Radionuklide wurde dagegen ein zehnmal tieferer Zielwert gewählt (siehe Absatz 1). Das rechtfertigt sich dadurch, dass die Konzentrationen an künstlichen Radionukliden in Schweizer Gewässern derzeit hundert- bis tausendmal tiefer sind als jene, die unter Verwendung eines Dosisrichtwerts von 10 μSv abgeleitet wurden. Eine plötzliche Erhöhung um einen solchen Faktor würde eine Untersuchung rechtfertigen. Ausserdem scheint es sinnvoll, für künstliche Radionuklide im Wasser eine Untersuchungsschwelle festzulegen, die um mindestens eine Grössenordnung tiefer als die Immissionsgrenzwerte ist. Die Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes gilt nämlich als Störfall.
3. Abschnitt: Forschung
Art. 194
Dieser Artikel entspricht Artikel 8 der bisherigen StSV. Neu wird das Labor Spiez auch namentlich genannt.