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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 122Fedlex · Erläuternder Bericht
Aufsichtsbehörden BAG, Suva und ENSI und das BAZL (Abs. 6). Das BAZL kommt hier als Aufsichtsbehörde hinzu, weil das Flugpersonal neu in den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Das BAZL als zuständige Behörde für die Erteilung von Betriebsbewilligungen prüft bereits jetzt Strahlenschutzaspekte für Fluggesellschaften. Neu ist vorgesehen, die Erteilung der Betriebsbewilligung von der Einhaltung der für sie geltenden Anforderungen der E-StSV abhängig zu machen. Dies betrifft die Artikel 63 bis 90 dieser Verordnung.
Absätze 2, 3 und 4 (bisher Artikel 136 Absätze 2, 3 und 4) regeln die Aufsichtsbereiche von BAG, Suva und ENSI etwas klarer als bis anhin. Wie bisher wird eine Unterteilung der von der Strahlenschutzgesetzgebung betroffenen Betriebe in medizinische Betriebe und Institute für Forschung und Lehre an Hochschulen (BAG) sowie übrige Betriebe, insbesondere Industrie- und Gewerbebetriebe (Suva) gemacht. Die bisherigen Spezifikationen "Schutz der Öffentlichkeit" (BAG) bzw. "Schutz der Arbeitnehmer" (Suva) sind kein wirkliches Unterscheidungsmerkmal, sie gelten für alle Betriebe, die unter die Strahlenschutzgesetzgebung fallen. Zudem sollen auch selbständig Erwerbende durch die Gesetzgebung geschützt sein. Die Zuteilung der ENSI-Aufsicht entspricht der bisherigen Bestimmung (Art. 136, Absatz 4).
Absatz 5 erweitert die bisherige Bestimmung aus Artikel 136 Absatz 5 und setzt damit eine Empfehlung aus der Integrated Regulatory Review Service (IRRS)-Mission der IAEA beim ENSI vom November 2011 [24] um. Da in der Schweiz jetzt schon drei Aufsichtsbehörden mit dem Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung betraut sind, ist eine gute Koordination Voraussetzung. Regelmässige Treffen, bereits jetzt aktuelle Praxis, sind eine Voraussetzung dafür.
Der bisherige Artikel 136 Absatz 6 StSV wird nicht übernommen.
2. Abschnitt: Pflichten
Art. 183 Archivierungs- und Auskunftspflicht
Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Unterlagen zu Bewilligungserteilung sowie zu Anpassungen und Aufsichtstätigkeit zu archivieren. In welcher Form sie das tun, ist ihnen überlassen, sie müssen jedoch die Dokumente den Bewilligungsbehörden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung stellen. Die Dokumente können bei Bedarf in die Datenbank (vgl. Art. 30) übernommen werden. Diese Verpflichtung stellt eine lückenlose Dokumentation zu den Betriebsbewilligungen sicher. Für das BAG als Bewilligungsbehörde ist Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit sämtlicher „Bewegungen“ in den Bewilligungen essentiell. Nur so kann es seinen Pflichten als Bewilligungsbehörde nachkommen und damit auch den Zweck der Datenbank rechtfertigen (vgl. Artikel 30, Absatz 2). Nach Artikel 109 ist die Bewilligungsbehörde zudem verpflichtet, ein Inventar zu den hoch radioaktiven Quellen zu führen und aktuell zu halten. Das BAG ist darauf angewiesen, dass es Kenntnis über den Verbleib hoch radioaktiver Quellen nach einem Widerruf der Bewilligung hat.
Art. 184 Information über Ereignisse von öffentlichem Interesse
Die Aufsichtsbehörde informiert die Öffentlichkeit über Notfälle und über Störfälle und medizinische Strahlenereignisse, welche von öffentlichem Interesse sind. Darüber hinaus kann es auch Ereignisse im Strahlenschutz geben, die zwar weder Störfälle, Notfälle noch medizinische Strahlenereignisse sind aber trotzdem von öffentlichem Interesse sind, beispielsweise das Auffinden von kontaminierten Standorten. Es ist wichtig, dass die Aufsichtsbehörden die Bevölkerung auch über solche Ereignisse informiert.
3. Abschnitt: Kontrollen
Art. 185 Grundsatz
Der Artikelwird als Auffangbestimmung so formuliert, dass die Aufgaben der Aufsichtsbehörden lückenlos festgelegt sind. Sowohl die Aufsicht über die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber als auch über die Nichtbewilligungsinhaberinnen und -inhaber ist nicht vollumfänglich in speziellen Aufsichtsbestimmungen geregelt.
Zudem wird das Prinzip der abgestuften Vorgehensweise in der Aufsicht eingeführt, das neu als Grundprinzip des Strahlenschutzes in Artikel 6 verankert ist. Die abgestufte Vorgehensweise ist bereits heute