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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 126Fedlex · Erläuternder Bericht
3. Kapitel: Kommission für Strahlenschutz
Art. 195
Dieser Artikel entspricht weitgehend dem Artikel 9 der bisherigen StSV.
Absatz 1 regelt, dass die KSR beratendes Organ des Bundesrates ist.
Absatz 2 Buchstabe c legt fest, dass die KSR neu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Berufs- und Fachverbänden Empfehlungen zur Rechtfertigung von medizinischen Untersuchungs- und Therapieverfahren (vgl. Art. 39) erarbeiten soll. Hierzu wird eine neue Expertengruppe gebildet.
Absatz 8 ermöglicht, dass die KSR für die Prüfung besonderer Fragen weiterhin aussenstehende Expertinnen und Experten beiziehen, jedoch keine Aufträge an eigene Mitglieder erteilen kann.
7. Titel: Strafbestimmungen
Art. 196
Nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f StSG wird mit Busse bestraft, wer gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung für strafbar erklärt wird. Dementsprechend bezeichnet der vorliegende Artikel die Verstösse, für welche dies möglich sein soll.
Der Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 139 StSV. Ergänzt wird, dass lediglich die vorsätzliche Begehung unter Strafe gestellt ist.
Gestrichen wird insbesondere Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe d der bisherigen StSV, da dies bereits durch Artikel 44 Absatz 1 StSG abgedeckt ist. Des Weiteren wird Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c der bisherigen StSV nicht übernommen. Die Zulassung von Radiopharmazeutika erfolgt durch die Swissmedic und nicht durch das BAG. Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b HMG sieht eine Bestrafung desjenigen vor, der ein Arzneimittel ohne Zulassung in Verkehr bringt. Eine zusätzliche Strafbestimmung für die Zustimmung des BAG zur Zulassung von Radiopharmazeutika in der StSV ist nicht nötig.
Ausserdem wird die Bestrafung für die Verursachung eines Störfalls (bisher Art. 139 Abs. 1 Bst. h) gestrichen. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es nicht angemessen ist, eine Person, die einen Störfall verursacht hat, mit Busse zu bestrafen, wenn sie diesen ordnungsgemäss der Aufsichtsbehörde gemeldet hat.
8. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 197 Aufhebung anderer Erlasse
Da es sich vorliegend um eine Totalrevision handelt, wird die bisherige Verordnung aufgehoben.
Art. 198 Änderung anderer Erlasse
Da die Änderung anderer Erlasse mehr als eine Druckseite umfasst, werden die betroffenen Erlasse in einem eigenen Anhang geregelt (Anhang 10).
Art. 199 Übergangsbestimmungen
Grundsätzlich behalten Bewilligungen, die vor Inkrafttreten des neuen Verordnungsrechts erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis diese angepasst oder erneuert werden müssen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Entzug oder Erlöschen der Bewilligungen nach Artikel 34 StSG. Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber müssen jedoch die Vorschriften des neuen Rechts einhalten.
Gesuche, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt (Abs. 2).
Als Ausnahme vom Grundsatz nach Absatz 1 werden Übergangsfristen definiert (Abs. 4 - 9), wenn die sofortige Anwendung der neuen Vorschriften unzumutbare Folgen für die Rechtsadressaten bedeutet.
Art. 200 Inkrafttreten
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Anhang 1: Begriffsbestimmungen
Begriffe, welche für das Verständnis der ganzen Verordnung von Bedeutung sind, werden in Artikel 2