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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 124Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 190 Automatische Messnetze zur Überwachung der Umgebung der Kernkraftwerke

Zusätzlich zur Labormessung von Radioaktivitätsspuren an entnommenen Proben erfolgt die Überwachung der ionisierenden Strahlung und der Radioaktivität in der unmittelbaren Umgebung von Kernkraftwerken mit Hilfe von automatischen Messnetzen, mit denen zwei Hauptziele erreicht werden sollen. Das erste ist die rasche Erkennung eines radiologischen Zwischenfalls oder Unfalls, der schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung haben kann und dringende Schutzmassnahmen erfordert. Das zweite ist, die Einhaltung der in der StSV definierten Immissionsgrenzwerte für Luft und Wasser zu gewährleisten. Zur Erreichung des ersten Ziels betreibt das ENSI ein Messnetz zur automatischen Überwachung der Gamma-Dosisleistung in der Umgebung der Kernkraftwerke (MADUK). Dieses Netz mit Alarmfunktion befindet sich in unmittelbarer Umgebung der Kraftwerke. Das BAG betreibt seinerseits automatische Messnetze zur Überwachung der radioaktiven Konzentrationen in Luft und Wasser (früher RADAIR, heute URAnet). Diese Messnetze ermöglichen eine unabhängige Kontrolle der Immissionen in der Umwelt. Eine automatische Überwachung der Radioaktivität in Gewässern ermöglicht beispielsweise, die Trinkwasserlieferanten zu alarmieren, damit sie das Abpumpen aus Oberflächengewässern (Bielersee, Rhein usw.) vorübergehend einstellen und so eine Kontaminierung ihrer Anlagen verhindern können. Damit die Ergebnisse repräsentativer sind, befinden sich die Stationen dieser Messnetze in der weiteren Umgebung der Kernkraftwerke. Die vom BAG betriebenen automatischen Messnetze zur Überwachung der Radioaktivität in Luft und Wasser umfassen auch Stationen ausserhalb des Einflussbereichs der Kernkraftwerke, damit die Erkennung einer erhöhten Radioaktivität, die aus dem Ausland oder aus anderen möglichen Quellen stammt, gewährleistet ist. Die Spezifikationen des Messnetzes, namentlich der Sondenstandort, betreffend die Aspekte in Zusammenhang mit der Überwachung der Kernkraftwerke werden in Zusammenarbeit mit dem ENSI erarbeitet (Abs. 2). Artikel 4 StSG statuiert, dass nach dem Verursacherprinzip derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür trägt. Der neue Artikel konkretisiert das Verursacherprinzip, indem er den Verursacher (Betreiberinnen und Betreiber von Kernkraftwerken), die Massnahmen (Überwachung der Radioaktivität in der Umgebung der Kernkraftwerke) sowie die daraus resultierenden Kosten (Anschaffungskosten: Kosten für den Kauf der Geräte ohne Planungskosten; Betriebskosten: Kosten für die Standortmiete, für die Gewährleistung der Informationssicherung, für die Wartung und Reparatur sowie für die Elektrizität, vgl. Abs. 2) näher bestimmt. Absatz 5 regelt den Kostenanteil, der die einzelne Betreiberin oder der einzelne Betreiber übernehmen muss. Das BAG und das ENSI stellen den entsprechenden Kostenanteil jährlich in Rechnung. Der Radius für die Kostenübernahme durch die KKW entspricht den Notfallschutzzonen gemäss der Verordnung vom 20. Oktober 201045 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen.

Art. 191 Probenahme- und Messprogramm

Der Artikel entspricht weitgehend Artikel 105 der bisherigen StSV.

Art. 192 Sammlung der Daten, radiologische Beurteilung und Berichterstattung

Absatz 1 entspricht dem Artikel 106 Absatz 1 der bisherigen StSV. Anzumerken ist, dass die Ergebnisse der Radioaktivitätsmessungen, die von den kantonalen Laboratorien bei den Lebensmitteln vorgenommen werden, immer direkt an das BAG (Abteilung Strahlenschutz) übermittelt werden, welches diese falls erforderlich ans BLV weiterleiten kann.

Absatz 2: Gemäss Artikel 106 Absatz 2 der bisherigen Verordnung prüft das BAG die für die Bevölkerung resultierenden Strahlendosen anhand der Ergebnisse aus der Überwachung der Radioaktivität und erstellt jährlich einen Bericht. Durch diese Formulierung entsteht der Eindruck, dass das BAG diese Analyse einmal jährlich durchführt. Die Prüfung der radiologischen Situation, d.h. die Berechnung und Prüfung der Strahlendosen, denen die Bevölkerung in der Schweiz ausgesetzt war, ist jedoch eine ständige Aufgabe des BAG und erfordert eine Neubeurteilung, sobald eine besondere Situation dies nahelegt.

Zu beachten ist ausserdem, dass gemäss dem Dosis-Massnahmenkonzept (Anhang 1 der ABCN-Einsatzverordnung46) in der akuten Phase nach einem Strahlenunfall die NAZ dafür verantwortlich ist, die

45 SR 732.33

46 SR 520.17