Berichte

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 121Fedlex · Erläuternder Bericht

4. Kapitel: Natürlich vorkommende radioaktive Materialien (NORM)

Art. 178 Betroffene Industriezweige

Gemäss Euratom BSS sollen die Behörden für die Ermittlung von Tätigkeiten sorgen, die mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien verbunden sind und die zu einer Exposition von Arbeitskräften und Personen der Bevölkerung führen können. Anhang V der Euratom BSS enthält eine Liste der Industriezweige, die von NORM betroffen sind. Eine nicht abschliessende Liste der in der Schweiz ausgeübten oder betriebenen Tätigkeiten wurde in die E-StSV übernommen.

Die betroffenen Betriebe werden neu verpflichtet zu prüfen, ob ihr Personal eine effektiven Dosis über 1 mSv pro Jahr erhalten können und somit beruflich strahlenexponiert sind. Zudem müssen die Betriebe prüfen, ob der Umgang mit NORM zu einer Dosis für Personen aus der Bevölkerung führen kann, die aus Sicht des Strahlenschutzes nicht zu vernachlässigen ist, insbesondere bei einer Kontamination im Trinkwasser, die zu einer zusätzlichen effektiven Dosis von mehr als 100 μSv pro Jahr für Personen aus der Bevölkerung führen kann, oder bei einer Überschreitung einer Freigrenze nach Anhang 2. Damit wird der Bogen zu Artikel 21 Absatz 2 geschlagen.

Art. 179 Baumaterialien

Gemäss Euratom BSS müssen Baumaterialien auf der Grundlage eines Aktivitätskonzentrationsindexes klassifiziert werden, damit der freie Verkehr dieser Baumaterialien ermöglicht wird. Dabei ist zu beachten, dass die effektive Dosis von 1 mSv pro Jahr für Personen aus der Bevölkerung nicht überschritten wird.

5. Kapitel: Langfristige Kontamination nach einem Notfall

Art. 180

Die Bewältigung von Langzeit-Kontamination, die sich aus einer Notfallsituation entwickelt, wird als bestehende Expositionssituation behandelt, sobald die Notfall-Expositionssituation für beendet erklärt wurde. In bestehenden Expositionssituationen ist das BAG für die Vorbereitung der langfristigen Massnahmen zuständig.

6. Kapitel: Überschreitung von ereignisbezogenen Höchstgehalten in Lebensmitteln

Art. 181

In einer Notfall-Expositionssituation werden ereignisspezifische Höchstgehalte für Radionukliden in Lebensmitteln festgelegt. Nach dem Notfall in Fukushima wurde eine entsprechende Verordnung44 erlassen, welche nun, in der bestehenden Expositionssituation, die Höchstgehalte für Lebensmittel aus Japan regelt. Die Kantone sind zuständig für den Vollzug und melden Überschreitungen von Grenzwerten in Lebensmitteln dem BLV.

Ein Überschreiten eines Grenzwerts für ein Radionuklid in einer Lebensmittelprobe hat sofortige Massnahmen (wie den Rückzug der Ware vom Markt) seitens des oder der betroffenen Kantone zur Folge. Wenn das BLV über einen Fall informiert wird, in dem der Grenzwert für ein Radionuklid in einer Lebensmittelprobe überschritten wurde, informiert es seinerseits das BAG (Abteilung Strahlenschutz) zusätzlich zu den oder dem betroffenen Kanton(en).

6. Titel: Aufsicht und Beratung

1. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Aufsichtsbehörden

Art. 182

Absatz 1 regelt die Zuständigkeiten der Aufsicht für diese Verordnung und nennt die vier zuständigen

44 SR 817.026.2