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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 123Fedlex · Erläuternder Bericht
gängige Praxis, d.h. in Betrieben mit hohem Gefährdungspotenzial (z.B. Nuklearmedizin, Computertomographie, etc.) wird die Aufsicht in Form von Audits direkt vor Ort durch das BAG als Aufsichtsbehörde durchgeführt, in Betrieben mit kleinem Gefährdungspotenzial ist die Aufsicht eher administrativer Natur. Das Prinzip schliesst jedoch nicht aus, dass das BAG auch schwerpunktmässig in den letztgenannten Betrieben intensivere Strahlenschutzkontrollen durchführt.
Art. 186 Mitwirkungspflichten
Der Artikel hält die Mitwirkungspflichten der Beaufsichtigten fest. Grundsätzlich gelten die Auskunftspflichten nach Artikel 35 Absatz 2 StSG. In Absatz 1 und 2 wird präzisiert.
Art. 187 Beizug Dritter
Der Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 137 Absatz 2. Gestrichen sind kantonal approbierte Zahnärzte, da es diesen Titel nicht mehr gibt.
Art. 188 Kontrolle von Ein-, Aus- und Durchfuhr
Artikel 138 der bisherigen StSV wird inhaltlich in den Absätzen 1, 5, 6, 7 übernommen.
Absätze 2 bis 4 sind aufgrund der Massnahmen aus dem IDA NOMEX Bericht [14] neu entstanden (vgl. Kapitel 2.5. des Berichts: Kontrolle der Personen- und Warenflüsse an der Grenze bei erhöhter Radioaktivität). Ziel dieser Bestimmungen ist die Schaffung einer Grundlage für die Kontrolle von Personen- und Warenflüssen an der Grenze bei erhöhter Radioaktivität.
Diese neuen Massnahmen haben zum Ziel, die Kompetenzen und Pflichten der Zollorgane, die Ausbildung der beauftragen Zollorgane und die rechtliche Basis für die Beschaffung und den Unterhalt von Messeinrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit dem BAG im Normalfall, bei besonderen radiologischen Ereignissen und im Falle erhöhter Radioaktivität zu regeln. In der bisherigen StSV fehlt für besondere Situationen, wie beispielsweise nach Fukushima, eine rechtliche Basis für die Übertragung von Aufgaben an die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), wie dies beispielsweise im Lebensmittelrecht der Fall ist. Im Normalfall führen die EZV und das BAG regelmässig gemeinsame Schwerpunktkontrollen durch, wie dies bereits mit anderen Bundesämtern organisiert wird (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Swissmedic etc.). Durch periodische Kontrollen kann sichergestellt werden, dass in besonderen Situationen eine angemessene Einsatz- und Messorganisation vorhanden und funktionsbereit ist, da diese als erste mit den potenziell kontaminierten Transportmitteln und Waren in Kontakt kommt.
2. Abschnitt: Überwachung der der ionisierenden Strahlung und der Radioaktivität in der Umwelt
Art. 189 Zuständigkeit
Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 104 der bisherigen StSV. Es gibt keine Praxisänderung gegenüber der heutigen Situation.
Absatz 3 entspricht einer Anpassung von Artikel 104 Absatz 3 der bisherigen StSV, mit der Berücksichtigung des am 1. Januar 2014 neu geschaffenen Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Das BLV ist für alle rechtlichen Aspekte in Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit verantwortlich. Zudem ist es zuständig für die Aufsicht über den kantonalen Vollzug nach der Lebensmittelgesetzgebung, soweit es um Radionuklide in Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen geht. Zur Prüfung der von der Bevölkerung aufgenommenen Dosen oder zum Zwecke des Gesundheitsschutzes kann das BAG jedoch die Radioaktivität in Lebensmitteln messen oder messen lassen. Mit diesen Messungen sollen Ziele des Strahlenschutzes und nicht der Lebensmittelsicherheit erreicht werden. Diese spezifischen Programme zur Überwachung der Radioaktivität in Lebensmitteln, mit denen die von der Bevölkerung aufgenommenen Dosen geprüft werden sollen, werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen umgesetzt.