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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung anderer Erlasse

Anpassung des Datums.

Art. 30 Bestehende Bewilligungen

Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben bis zu ihrer Erneuerung oder bis zu ihrem Ablauf in Kraft. Ihr Inhalt richtet sich jedoch nach den Vorschriften dieser Verordnung. Die neuen Bestimmungen dieser Verordnung gelten also auch für den bereits bewilligten Betrieb aller medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen. Für bereits eingerichtete medizinische Teilchenbeschleuniger-Anlagen wird neu das Einrichten eines Überwachungsbereiches anstatt der bisherigen kontrollierten Zone gefordert. Soweit keine anderweitigen Vorschriften über den Umgang mit medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen eingeführt wurden, gelten bereits verfügte Auflagen weiter.

Art. 31 Inkrafttreten

Aktualisierung.

Anhang 1: Begriffsbestimmungen

Es werden nur inhaltlich veränderte Begriffe gelistet.

Wartung/Instandhaltung

Die Wartung/Instandhaltung wird von der Zustandsprüfung entkoppelt.

Zustandsprüfung

Die Zustandsprüfung erfolgt im vorgeschriebenen Intervall jeweils im Anschluss an eine Wartung. Nicht auf jede Wartung muss eine Zustandsprüfung folgen, da die Intervalle für die Wartung häufiger als diejenigen für eine Zustandsprüfung sein können.

Anhang 2: Berechnungsgrundlagen

Die Berechnungsgrundlagen gelten für klassische Beschleuniger. Für Neuentwicklungen und Spezialanwendungen sind sie, soweit möglich, sinngemäss anzuwenden.

Sie richten sich stark nach den Vorgaben der Richtlinie DIN 6847-2:2008-09.

Diese DIN ist aktuell in Überarbeitung (Entwurf von 2012-10). Die darin neu enthaltenen Konzepte, wie z.B. angepasste Betriebsbelastung bei Schichtbetrieb oder bei speziellen Behandlungsarten wie IMRT oder VMAT, werden in die BeV aufgenommen, soweit sie sich für die Verwirklichung des Regulierungswecks dieser Verordnung eignen.

Im ganzen Anhang wird der Begriff „Röntgenstrahlung“ durch den physikalisch korrekten Begriff „Photonenstrahlung“ ersetzt.

Es werden nachfolgend nur Inhalte gelistet, bei denen Anpassungen vorgenommen werden.

1 Betriebsdaten

1.2 Basisdosis W (Betriebsbelastung)

Der Mindestwert für die Basisdosis gilt nur für Beschleuniger, die nicht im Schichtbetrieb benutzt werden. Bei abweichender, stärkerer Nutzung muss die Basisdosis entsprechend erhöht werden.

Bei speziellen Techniken wie z.B. IMRT oder VMAT werden für eine Bestrahlung deutlich mehr Monitoreinheiten abgestrahlt als bei konventionellen Techniken bei gleichbleibender Energiedosis im Referenzabstand. Daher muss für die Berechnung eine entsprechend erhöhte Basisdosis berücksichtigt werden.

1.3 Aufenthaltsfaktor T

Wenn für einen zu schützenden Ort ein Aufenthaltsfaktor von T = 0.2 zur Anwendung kommt (und dies kann nur ausserhalb des Überwachungsbereichs sein), muss mit einem Richtwert für die Ortsdosis Hw