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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 149Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 5

Die geforderte Deklaration zusätzlich angebrachter Bleiabschirmungen auf Türen Fenstern und Wänden entspricht der Regelung in der medizinischen Röntgenverordnung.

Abs. 6

Sind bei Computertomographen zur Abschirmung der Streustahlung gegenüber dem Schaltraum lediglich Schutzwände vorhanden, können in diesen Bereichen durch Skyshine erhöhte Ortsdosisleistungen auftreten. Mit der geforderten vollständigen Abtrennung und Abschirmung des Schaltraumes, wie dies auch in der medizinischen Röntgenverordnung gefordert wird, kann der Strahlenschutz mit einfachen Massnahmen optimiert werden. Gemäss Artikel 67 Absatz 4 gilt diese Anforderung nicht für bestehende Einrichtungen.

Art. 29 Sanitäre Einrichtungen in Therapie-Patientenzimmern

In Abweichung zum bisherigen Artikel 36 wird gefordert, dass die notwendigen sanitären Einrichtungen (Dusche, WC, Lavabo) innerhalb des Kontrollbereichs der Therapie-Patientenzimmer zur Verfügung stehen müssen. Aktuell wird diese Forderung für die Duschmöglichkeit nicht immer erfüllt. Für die Umsetzung dieser baulichen Massnahme ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen.

6. Abschnitt: Auslegung und Abschirmung von Bestrahlungseinheiten

Art. 30 Standort von Bestrahlungseinheiten

Der Standort nichtmedizinischer Bestrahlungseinheiten ist heute in Artikel 60 StSV geregelt. In Artikel 101 E-StSV wird die Regelung dieses Aspektes an das EDI delegiert, das dieser Verpflichtung in Art 30 E-UraQ nachkommt.

Art. 31 Anforderungen an Bestrahlungsräume

Die Anforderungen wurden aus Artikel 60 StSV übernommen. Mit Einhaltung der aufgeführten Ortsdosis-Richtwerte unter Berücksichtigung der Betriebsfrequenz kann die Einhaltung der geltenden Dosisgrenzwerte sichergestellt werden.

Art. 32 Anforderungen an ortsfeste Bestrahlungseinheiten ausserhalb von Bestrah-

lungsräumen

Mit der Einhaltung der vorgegebenen Ortsdosisleistungs-Richtwerte ist sichergestellt, dass der zulässige Dosisgrenzwert für Personen aus der Bevölkerung von 1 mSv/Jahr nicht überschritten werden kann.

Art. 33 Anforderungen an mobile Bestrahlungseinheiten

Artikel 33 E-UraQ entspricht dem Artikel 68 Absatz 1 der heutigen StSV.

3. Kapitel: Operationelle Massnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine operationelle Massnahmen

Art. 34 Lagerung von radioaktiven Quellen

Abs. 1

Werden Lagerstellen innerhalb von Arbeitsbereichen eingerichtet, gelten dafür die Anforderungen nach Artikel 19-23.

Abs. 2

Zur Verhinderung der Ausbreitung von Kontaminationen im Brandfall und zum Schutz vor Inkorporation wird neu verlangt, dass in Lagerräumen keine brandbeschleunigenden Materialien und keine Lebensmittel vorhanden sind oder gelagert werden.

Abs. 6

Die Anforderung der Lagerung instabiler radioaktiver Quellen wird gegenüber dem bisherigen Artikel 15 Absatz 6 neu generell verlangt.