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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 151Fedlex · Erläuternder Bericht

− Kenntnis von Funktion und Bedienung des zu kalibrierenden Messgerätes

− Kenntnis in der Bestimmung der Messunsicherheit

− Kenntnis über die Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Normale

− Angemessene messtechnische Infrastruktur

− Dokumentation und Validierung der Kalibrierverfahrens

Anlässlich der Kalibrierung muss ein Kalibrierzertifikat ausgestellt werden, welches folgende Elemente enthält:

− Auftragnehmer und Auftraggeber

− Beschreibung und eindeutige Identifikation des Messgerätes

− Datum der Kalibrierung

− Name und Unterschrift der für die Kalibrierung betrauten Person

− Angaben über die Rückverfolgbarkeit

− Umfang der Kalibrierung

− Kurzbeschreibung des Messverfahrens und der Messbedingungen

− Messresultate und Angabe der Messunsicherheit

Abs. 5 und 6

Artikel 103 Absatz 1 E-StSV fordert Massnahmen zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit von Messgeräten, welche in den Absätzen 5 und 6 geräte- und anwendungsspezifisch festgelegt werden.

Art. 39 Meldung an die Feuerwehr

Entspricht dem bisherigen Artikel 21 Absatz 1.

Art. 40 Instruktion und Aufsicht für das Reinigungspersonal

In Kontrollbereichen muss grundsätzlich mit Kontaminationen gerechnet werden. Aus diesem Grund darf das Reinigungspersonal nur die Arbeiten verrichten, für welche es durch den Sachverständigen autorisiert und instruiert wurde. Ist eine Reinigungskraft mindestens einmal pro Woche in Kontrollbereichen tätig, gilt sie nach Artikel 63 Absatz 1 E-StSV als beruflich strahlenexponiert.

Art. 41 Signalisierung

Der Begriff kontrollierte Zone wurde durch die neuen Begriffe Kontrollbereich und Überwachungsbereich nach Artikel 91 E-StSV ersetzt.

Art. 42 Arbeitsmethoden und Verhalten

Unverändert gegenüber dem bisherigen Artikel 23.

Art. 43 Persönliche Schutzmittel

Unverändert gegenüber dem bisherigen Artikel 24.

2. Abschnitt: Operationelle Massnahmen beim Umgang mit offenen Quellen

Art. 44 Arbeitsbekleidung in Bereichen und Zonen

Der vorliegende Artikel regelt neu zusätzlich auch die Anforderungen an die Arbeitskleidung in Zonen.

Art. 45 Mobiliar und Gerätschaften in Bereichen und Zonen

Der vorliegende Artikel regelt zusätzlich die Anforderung an den Umfang und die Dekontaminierbarkeit von Mobiliar und Gerätschaften in Zonen.

Art. 46 Anwendung an Tieren und Pflanzen

Die Möglichkeit, Ausnahmen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 zu zulassen, ist aus Erfahrung nicht erforderlich. Zudem besteht kein Bedarf, Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen, an denen offene radioaktive Quellen angewendet wurden, in Verkehr zu bringen. Aus diesen Gründen werden die Absätze 2 und 3 des bisherigen Artikels 28 ersatzlos gestrichen.

Abs. 1 Bst. b