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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 150Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 35 Transport von radioaktiven Quellen im Betriebsareal

Abs. 1

Transporte innerhalb des Betriebsareals können auch stattfinden, wenn keine Weiterverwendung im Betrieb selbst vorgesehen ist. Dies wurde gegenüber dem geltenden Artikel 16 VUOS korrigiert. Weiter wurde präzisiert, dass die hier festgelegten Anforderungen an den Transport nur ausserhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen gelten. Mit Zustimmung der Bewilligungs- oder der Aufsichtsbehörde dürfen Transporte gemäss Artikel 3 abweichend zu den Anforderungen nach Absatz 1 durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Strahlenschutz gewährleistet ist (Beispiel Transport grösserer aktivierter Bauteile).

Abs. 2

Der Ausdruck "Unbeteiligte" wurde ersetzt durch "Dritte".

Abs. 3

ADR-konforme Verpackungen erfüllen u.U. nicht in jedem Fall die Forderung nach Absatz 1 Buchstabe b, welche jedoch für Transporte exklusiv innerhalb des Betriebsareals durchaus Sinn machen. Es wurde deshalb dieser zusätzliche Absatz eingefügt, damit für Versandstücke, die von ausserhalb des Betriebsareals angeliefert, resp. dorthin versendet werden, keine zusätzlichen Abschirmmassnahmen für den Teiltransport innerhalb des Betriebsareals getroffen werden müssen.

Art. 36 Entsorgung von Quellenverpackungen

Dieser Artikel ersetzt den bisherigen Artikel 17. Die mögliche Pflicht zur Weiterverwendung oder -verwertung von radioaktiven Quellen wird bereits in Artikel 120 E-StSV gefordert und muss hier nicht mehr erwähnt werden. Die Absätze 1 und 2 des bisherigen Artikels 17 wurden deshalb gestrichen. Absatz 3 wurde so ergänzt, dass für eine Freigabe von Verpackungen ebenfalls zu gewährleisten ist, dass die Freigrenze eingehalten wird.

Art. 37 Abgabe an die Umwelt

Abs. 1

Grundsätzlich müssen sämtliche Abgaben radioaktiver Stoffe über der Freigrenze nach Anhang 3 Spalte 9 E-StSV bilanziert werden, auch solche, die nach Artikel 125 E-StSV abgegeben werden.

Abs. 3

Es ist möglich, dass radioaktive Abwässer aus einer Abwasserkontrollanlage innerhalb der bewilligten Abgabelimite direkt in ein Gewässer abgegeben werden.

Art. 38 Messmittel für ionisierende Strahlung

Abs. 1

Die erforderliche Mindestausrüstung an Strahlen-Messgeräten beim Umgang mit radioaktiven Quellen wird anwendungsspezifisch in Anhang 6 aufgelistet.

Abs. 2

Die mögliche Forderung zur Bilanzierung radioaktiv kontaminierter Abluft wird bereits in Artikel 18 verlangt und muss hier nicht noch einmal erwähnt werden.

Abs. 3

Das Inverkehrbringen sowie die Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln für ionisierende Strahlung unterstehen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den im Einvernehmen mit dem EDI und dem UVEK erlassenen Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) vom 7. Dezember 2012. Diese legt fest, welche Messgeräte für welche Anwendungen vor ihrer Erstverwendung einer Typenprüfung unterzogen und geeicht werden müssen.

Abs. 4

Zur Sicherstellung der korrekten Funktion von Strahlenmessgeräten, für welche in der StMmV keine Anforderungen definiert werden, wird eine Kalibrierung vor der Erstverwendung und eine Rekalibrierung nach Reparaturen oder nach Feststellung einer unzulässigen Abweichung verlangt. Damit eine Kalibrierung aussagekräftig ist, muss die ausführende Stelle über folgende Fachkompetenzen verfügen: