Berichte
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
G. Konditionierung, Zwischenlagerung und geologische Tiefenlagerung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle
Nach der Ablieferung radioaktiver Abfälle durch die Betriebe an die Sammelstelle des Bundes befinden sich radioaktive Abfälle im Verantwortungsbereich des Bundes. Für deren Entsorgung fallen fünf Kostenkomponenten an: Die Behandlung, Konditionierung und Zwischenlagerung sowie Transport und geologische Tiefenlagerung.
Ziffer 1: Bei der Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle fällt der ganze Aufwand bei der Sammelstelle des Bundes am Paul Scherrer Institut (PSI) an. Abfälle werden am PSI angenommen, gestapelt, konditioniert und im Bundeszwischenlager (BZL) zwischengelagert.
Ziffer 1.1: Die Gebühr für konditionierte Abfälle betrifft Abfälle, die beim Lieferant schon ganz oder teilkonditioniert worden sind, was einen Sonderfall darstellt. Für diese Abfälle wird nur der Zwischenlagerungsanteil bezahlt.
Ziffer 1.2: Bei nicht konditionierten Abfällen wird zwischen geschlossenen Quellen (Buchstabe a.) und übrigen Abfällen (Rohabfälle, Buchstabe b.) unterschieden. Bei Rohabfällen ist das effektive Volumen massgebend für die Konditionierung. Diese Abfallkategorie wird entsprechend dem Rohvolumen (m3) in Rechnung gestellt.
Bei geschlossenen Quellen spielt das meist sehr kleine Volumen keine Rolle. Hier ist die gesamte Aktivität massgebend für die Konditionierung. Quellen werden demnach entsprechend ihrer Aktivität in Kategorien aufgeteilt. Für den Transport radioaktiver Rohabfälle und tiefenlagerfähiger Gebinde müssen die Bedingungen für den Transport gefährlicher Güter (ADR/RID) erfüllt sein. Daraus leitet sich die Kategorisierung geschlossener radioaktive Quellen aus den nuklidspezifischen A2-Werten ab. Diese, und die durch die Strahlung verursachte Dosisleistung an der Oberfläche eines Gebindes, die maximal 2 mSv/h betragen darf, beeinflussen neben dem Transport auch das Vorgehen zur Konditionierung der radioaktiven Abfälle.
Quellen mit Aktivitäten über einer gewissen Grenze können nur mit übermässigem Aufwand und entsprechenden Kosten konditioniert werden. Solche Quellen können heutzutage auch sehr gut wiederverwertet werden, was in den meisten Fällen günstiger ist als eine Konditionierung. Da bei solchen Quellen bei der Konditionierung erst ein Verfahren entwickelt werden muss, kann keine einheitliche Gebühr festgelegt werden.
Zur Festlegung der Gebührenhöhe wurde der gesamte jährliche Aufwand für all diese Tätigkeiten am PSI neu berechnet und auf die jährlich abgelieferten Abfälle herunter gebrochen. Seit der letzten Revision dieser Verordnung sind die Gesamtkosten der Konditionierung und Zwischenlagerung um ein Fünftel gestiegen. Durch volumenreduzierende Massnahmen können aber die Lagerungskosten pro abgelieferte Einheit reduziert werden, so dass sich der Gebührenanstieg im Rahmen hält. Einzig bei geschlossenen Quellen ist eine starke Zunahme der Gebührenhöhe festzustellen. Diese Zunahme ist auf das relativ grosse Volumen, das von geschlossenen Quellen beansprucht wird, zurückzuführen. Bei geschlossenen Quellen können keine volumenreduzierenden Massnahmen getroffen werden, so dass diese im Vergleich zu offenen Abfällen stärker von der Gesamtkosten-Erhöhung betroffen sind.
Ziffer 2: Die Höhe der Kosten für die geologische Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle im Zuständigkeitsbereich des Bundes wurde komplett neu berechnet. Die Berechnung stützt sich auf die Kostenstudie 2011 der Kernkraftwerke7. Für radioaktive Abfälle aus der Sammelaktion des Bundes werden Kosten von 42 Mio. CHF erwartet. Diese Kosten sind nach beanspruchtem Volumen im zukünftigen geologischen Tiefenlager auf die einzelnen Abfallkategorien und Rohvolumen aufgeteilt. Ähnlich wie bei der Konditionierung ist eine Zunahme der Gesamtkosten für die geologische Tiefenlagerung festzustellen. Aufgrund volumenreduzierender Massnahmen kann hier wiederum eine starke Zunahme der Rohabfallkosten verhindert werden. Die Kategorisierung der Abfälle für die geologische Tiefenlagerung erfolgte gleich wie bei der Konditionierung/Zwischenlagerung (vgl. Ziffer 1) (vgl. Ziffern 2.1 und 2.2, Buchstaben a. und b.).
7 Swissnuclear (2011). Kostenstudie 2011 (KS11) Schätzung der Entsorgungskosten der Schweizer Kernkraftwerke