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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
B. Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen
Ziffern 1 und 2: Der Verwaltungsaufwand bei der Anerkennung von Kursen und Ausbildungsgängen im Strahlenschutz sowie, aufgrund des in der E-StSV verankerten neuen Ausbildungskonzepts, auch von Modulen für die Weiterbildung, ist hoch. Er umfasst insbesondere die Prüfung von Ausbildungsinhalten, Prüfungsreglementen, Qualitätssicherung (Audits vor Ort). Der personelle Aufwand beträgt durchschnittlich ca. 2 Tage pro Anerkennung für die Anerkennung und die Aufsicht von Ausbildungsgängen bzw. 0.5-1 Tag für die Anerkennung und Aufsicht bei Weiterbildungen.
C. Anerkennung von Personendosimetriestellen
Ziffer 1: Bis anhin wurde den Personendosimetriestellen für die Anerkennung lediglich die Schreibgebühr von Fr. 125.00 verrechnet. Neu soll im Sinne der Gleichbehandlung (Äquivalenzprinzip) mit vergleichbaren Vollzugsstellen eine dem Aufwand des BAG (1.5 Tage je 5 Jahre) angemessene Gebühr eingefordert werden.
Ziffer 2: Bei akkreditierten Personendosimetriestellen entfällt die technische Prüfung durch das BAG, der Aufwand ist um ca. 2/3 reduziert (beträgt noch 0.5 Tage je 5 Jahre).
D. Anerkennung von Radonmessstellen
Anlässlich der Revision der Gebührenverordnung von 2006 hat das BAG auf standardisierte Gebührenansätze für die Anerkennung von Radonmessstellen verzichtet. Die Nachfrage war damals sehr gering, da es keinen wirklichen Markt für solche Messungen gab und auch keine nennenswerten Gewinne für die Messstellen herausschauten. Das BAG befürchtete damals, dass die wenigen Messstellen durch die Gebühren zu stark belastet wären und ihre Tore schliessen würden.
Diese Situation hat sich inzwischen geändert: Der Markt für Radonmessungen ist gewachsen, die Anzahl Radonmessstellen nimmt kontinuierlich zu. Um die Qualität der Messstellen zu gewährleisten ist der Aufwand des BAG (0.5 Tage je 5 Jahre) für die Anerkennung bzw. die Erneuerung der Anerkennung berechtigt. Deshalb und auch im Sinn der Gleichbehandlung (Äquivalenzprinzip) mit vergleichbaren Vollzugsstellen ist für die Messstellen neu wieder eine Gebührenpflicht vorgesehen.
E. Einmalige Gebühren im Zusammenhang mit Bewilligungen und Anerkennungen
Ziffer 1: Diese Dienstleistung des BAG, die im Fall eines Defekts einer bestehenden Anlage zur Erlangung einer sofortigen, provisorischen Bewilligung (10 Tage Gültigkeit) in Anspruch genommen werden kann, wurde bisher nicht in Rechnung gestellt. Der Aufwand der Behörde ist jedoch nicht unerheblich, da eine Beurteilung innert weniger Stunden erfolgen muss. Zudem soll vermieden werden, dass diese Dienstleistung missbräuchlich verwendet wird, um rasch in den Besitz einer gültigen Bewilligung zu gelangen. Neu wird deshalb für die Erteilung einer provisorischen Bewilligung (Zustimmung zum dringlichen Ersatz einer bestehenden Anlage) eine Gebühr von Fr. 100.- erhoben.
Ziffer 2 betrifft die Erteilung einer separaten Ein-/Ausfuhrbewilligung. Die Spezifikation der Ein- und Ausfuhr radioaktiver Quellen ist üblicherweise Bestandteil der Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung. Für jede Ein- oder Ausfuhr hoch radioaktiver geschlossener Quellen muss nach Artikel 115 Absatz 4 der E-StSV jedoch eine separate Bewilligung beantragt werden. Die Bemessung der Gebühr entspricht dem administrativen Aufwand.
Ziffer 3: Der Gebührensatz umfasst eine einmalige Gebühr für die individuelle Anerkennung von im Ausland absolvierten Strahlenschutzausbildungen nach Artikel 15 der E-StSV. Bisher hat man hier eine Schreibgebühr von Fr. 125.- erhoben. Der Verwaltungsaufwand ist allerdings hoch (Prüfung des Nachweises der Äquivalenz), der Ansatz ist im Vergleich zur Gebühr für die Anerkennung eines Arztdiploms (Fr. 680.-) immer noch tief.
F. Messungen
Ziffern 1 und 2 betreffen einmalige Gebühren für eine erbrachte Dienstleistung des BAG im Zusammenhang mit Typenprüfungen/Typenbewilligungen. Sie entsprechen der bisherigen Ziffer 1.2 bzw. 4 des Anhangs der GStSV. Die Gebühr für die Gamma-Messung wurde entsprechend dem Aufwand leicht angehoben. Die Gebühr für die Messungen im Flüssigkeitsszintillationsszähler ist gleich geblieben.