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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
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1 Allgemeines
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Schweizer Strahlenschutzgesetzgebung
Die Verordnung über den Umgang mit geschlossenen Strahlenquellen in der Medizin vom 15. November 2001 (Medizinische Strahlenquellen-Verordnung, MeSV) enthält ausführende (d.h. präzisierende) Departementsvorschriften zur Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 (StSV).
Die vorliegende Revision dieser Verordnung, die neu Verordnung über den Umgang mit geschlossenen Quellen in der Medizin (MeQV) heisst, berücksichtigt die als Folge der Revision der Strahlenschutzverordnung notwendigen Änderungen. Ausserdem wurden Ergänzungen, Umstellungen und Korrekturen vorgenommen, die dem besseren Verständnis dienen.
1.1.2 Internationale Richtlinien
Mit der Revision der StSV (StSV-Entwurf: E-StSV), und damit auch mit der MeQV, sind die grundlegenden Strahlenschutzanliegen der internationalen Richtlinien und Standards wie z.B. der Euratom Richtlinien zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen2 (BSS) weitestgehend berücksichtigt.
Für detailliertere Festlegungen, wie z.B. der Regelung der Qualitätssicherung beim Umgang mit medizinischen Quellen, wird verlangt, dass die geeigneten internationale Normen (z.B. IEC- oder EN-Normen) und / oder internationale oder nationale Empfehlungen (z.B. Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und Medizinische Physik oder Wegleitungen des BAG) berücksichtigt werden sollen.
1.2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen Bund
1.2.1 Anpassungen an die revidierte StSV (E-StSV) Medizinphysiker
In der E-StSV wird der Einbezug der Medizinphysikerin oder des Medizinphysikers für Belange der Sicherung von Qualität und Sicherheit sowie die Forderung nach einer angemessenen Arbeitskapazität und des Festhaltens seiner Aufgaben und Kompetenzen geregelt und in der MeQV weiter präzisiert.
Zonenbezeichnungen
Der Begriff "Kontrollierte Zone" wurde in der E-StSV aufgrund eines überarbeiteten Konzeptes für Bereiche und Zonen abgelöst durch "Kontrollbereich" oder "Überwachungsbereich", je nach Art und Potenzial der Gefährdung. Da bei medizinischen Quellen das Risiko einer Gefährdung durch Kontamination gering ist, wurde dementsprechend in der MeQV systematisch der Begriff "kontrollierte Zone" durch "Überwachungsbereich" ersetzt Die Anforderungen an einen Überwachungsbereich decken sich mit den Anforderungen an die bisherigen kontrollierten Zonen
Richtwerte für die Ortsdosis
Die E-StSV regelt die Begrenzung der Ortsdosis und delegiert für deren Einhaltung bei der Anwendung von Quellen und Anlagen die Festlegung von Richtwerten für die Ortsdosis an das EDI. Deshalb wurde der bisherige Begriff "Höchstzulässige Ortsdosen" in der MeQV ersetzt durch "Richtwerte für die Ortsdosis".
Medizinische Quellen
In der E-StSV wurde die Definition des Begriffes "radioaktive Strahlenquellen" gestrichen. Daher wurde die MeQV neu benannt und in allen betroffenen Artikeln konsequent der Begriff "medizinische Strahlenquelle" durch "medizinische Quelle" ersetzt.