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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

1.2.2 Umstrukturierungen:

Ergänzungen, Kürzungen, Umformulierungen und Korrekturen von Artikeln oder Absätzen so-

wie von Anhängen

Die sich aus der Anpassung an die E-StSV ergebenden sowie aus notwendigen oder gewünschten und dem besseren Verständnis dienenden Ergänzungen und Präzisierungen von Bestimmungen wurden vorgenommen. Ausserdem sind Bestimmungen in dieser Verordnung mit ähnlichen Bestimmungen in anderen Verordnungen harmonisiert worden, insbesondere mit jenen der Verordnung über den Umgang mit radioaktiven Quellen (UraQ).

Neue Artikel oder Absätze, neue Anhänge

Die Bestimmung über den Einbezug des Medizinphysikers, jene über die Sicherung von geschlossenen hoch radioaktiven Quellen sowie eine allgemeine Bestimmung zur Qualitätssicherung wurden in neue Artikel aufgenommen (Art. 6, 17 und 26).

Aufgrund von Ergänzungen und/oder Präzisierungen wurden in einigen Artikeln neue Absätze aufgenommen.

In zwei neuen Anhängen wurden die Anforderungen an die Qualitätssicherung an medizinischen Quellen und Bestrahlungseinheiten (Anhang 5) sowie jene für den Einsatz und die Prüfung von Messgeräten (Anhang 6) zusammengefasst und präziser geregelt.

Unverändert belassen:

Gamma-Bestrahlungseinheiten

Anhang 3 wurde unverändert belassen. Er regelt die Berechnungsgrundlagen für die erforderlichen Abschirmungen bei Gamma-Bestrahlungsanlagen. Da es fast keine solchen Anwendungen mehr gibt, wurde entschieden, den (umfangreichen und technisch anspruchsvollen) Anhang 3 zwar beizubehalten, aber nicht zu überarbeiten.

1.3 Auswirkungen

1.3.1 Bund

Umsetzung der neuen Bestimmungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit des BAG.

1.3.2 Kantone

Keine

1.3.3 Industrie

Anpassungen bei Betrieben auf Grund der erhöhten Mindestanforderung für den Einbezug der Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich, Begriffe

Der Artikel wurde redaktionell überarbeitet und gibt die bisherige Rechtslage präziser wieder. Er enthält keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis.

Art. 2 Bauart, Kennzeichnung und Prüfung medizinischer Quellen

Absatz 3: Die Forderung nach Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik wurde neu formuliert und mit anderen technischen Verordnungen abgestimmt.

Art. 3 und 4

Die Artikel wurden redaktionell überarbeitet und geben die bisherige Rechtslage präziser wieder. Sie enthalten keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis. In Absatz 4 soll der Zusatz