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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
c) Revision StSV: Prinzip abgestufte Vorgehensweise - abgestufter Verwaltungsaufwand
Bei Einführung der Strahlenschutzgesetzgebung gab es in der Schweiz im Bereich der ionisierenden Strahlung ein flächendeckendes Aufsichtssystem, was sich auch in den Gebührensätzen spiegelte. Dies ist nicht mehr sinnvoll und wird in der Praxis auch nicht mehr so gehandhabt. Neu ist die nach Risiko abgestufte Vorgehensweise ein Prinzip des Strahlenschutzes (Art. 8 E-StSV). Dieses bildete nun auch die Grundlage für die Berechnung der neuen Gebührenansätze: Eine grössere Gefährdung von Mensch und Umwelt durch Strahlenexposition zieht bei der Bewilligungserteilung und der Aufsicht konsequenterweise einen grösseren behördlichen Aufwand nach sich - dementsprechend wird der Gebührensatz höher (und umgekehrt). Basierend auf dem Prinzip der abgestuften Vorgehensweise werden die Bewilligungsverfahren in der E-StSV in ordentliche und vereinfachte Verfahren eingeteilt (Art. 25 und 26 E-StSV). Als Folge der abgestuften Vorgehensweise spielt auch die Betriebskategorie meist eine entscheidende Rolle, da in grösseren Betrieben wie Spitälern oder Röntgeninstituten das Risiko und damit der Behördenaufwand grösser ist. Zudem ist massgebend, ob die Anwendung am Menschen erfolgt oder nicht (z.B. Humanmedizin - Veterinärmedizin) oder ob die Anwendung nichtmedizinischer Art ist.
d) Pauschale Gebührenfestlegung - all-in-one-Gebühr
Die Gebührenfestlegung erfolgt für Gebühren nach Artikel 6 wie bis anhin pauschal für die Dauer der Bewilligungen bzw. Anerkennungen. Die bisherige Einteilung in Schreibgebühr und sogenannte Aufsichtspauschale entfällt aber, weil der Übergang von administrativer zu fachlicher Behördentätigkeit fliessend ist. Die Pauschalgebühr ist neu eine All-in-one-Gebühr, d.h. sämtlicher Verwaltungsaufwand für Bewilligungserstellung, Aufsichtstätigkeiten, Mutationen und Widerrufe wird einmalig – jeweils für die Frist von maximal zehn Jahren - abgegolten. Mit dieser umfassenden Gebühr sind die Gebührenkosten für die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen sehr klar kalkulierbar. Zudem sollen sie, wenn sie ihrer in der E-StSV verankerten Meldepflicht bei bewilligungsrelevanten Änderungen nachkommen, nicht durch eine zusätzliche Gebühr belastet werden.
Klar ausgenommen von der Pauschalgebühr sind die Typenbewilligungen gemäss Art. 27 E-StSV (ehemals Zulassungen). Der Aufwand ist hier individuell sehr unterschiedlich. Zudem belaufen sich diese Typenbewilligungsgesuche auf einige wenige pro Jahr, sodass sich eine Einzelberechnung der Gebühren gemäss Artikel 6 Absatz 2 rechtfertigen lässt.
e) Streichung nicht mehr angewendeter Gebührenansätze
Folgende Gebührenansätze aus der bisherigen GStSV wurden gestrichen:
Ziffern 1.1; 2.1; 3.1; 5.1; 7.1; 8.1
Die Schreibgebühr ist neu in der Gebührenpauschale enthalten (vgl. Ziff. 2.2.1, Bst. d).
Ziffer 1.2
Die Gebühr für Typenprüfungen wird neu direkt mit den Gebühren für Typenbewilligungen verrechnet. Diese werden neu nur noch nach Aufwand berechnet (vgl. Ziff. 2.2.1 Bst. d).
Ziffern 2.2, 3.2 und 3.3
Diese Bewilligungen bzw. Zulassungen (Art. 28 und 29-32, ehemalige StSV) werden gemäss Artikel 58 der E-StSV ausschliesslich vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic erteilt. Vom BAG ist in bestimmten Fällen eine Zustimmung erforderlich (diese vom BAG gestellte Expertise soll in Zukunft direkt mit der Swissmedic verrechnet werden).
Ziffer 5.2.1a
Anlagen für Durchleuchtung gibt es nicht mehr.
Ziffer 5.3
Die Gebühr für die Erneuerung oder Übertragung bestehender Betriebs-/Umgangsbewilligungen wird nach Ablauf der Bewilligungsfrist unverändert wieder fällig (vgl. Ziff. 2.2.1).
Ziffer 5.4
Die Gebühr für die Anpassung von Bewilligungen auf Grund eingetretener Veränderungen während der Gültigkeitsdauer entfällt, da sie neu in der Pauschale enthalten ist.
Ziffern 9 und 10