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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Strahlenschutzkurse für die medizinische Anwendung radioaktiver Stoffe bzw. Prüfungen in Röntgentechnik und Strahlenschutz, Röntgentechnik für Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie kantonal zugelassene Zahnpraktiker und Zahnpraktikerinnen werden vom BAG nicht mehr durchgeführt.

2.1.2 Erläuterungen zu den einzelnen Gebühren

A. Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung

I. Medizinische Anwendungen

Die Ziffern 1, 2 und 4 betreffen medizinische Röntgenanlagen mit Anwendung am Menschen. Bei den Gebührenansätzen für diese Anlagen erfolgte eine Erhöhung infolge Anpassung an das aktuelle Preisniveau sowie der Umsetzung des Prinzips abgestufte Vorgehensweise.

Die Röntgenanlagen, die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführt sind, weisen ein geringes Gefährdungspotenzial auf oder werden in einer Betriebskategorie eingesetzt, in der der Verwaltungsaufwand verhältnismässig klein ist. Bei der Prüfung der Gesuchsunterlagen entfällt eine intensive fachtechnische Prüfung (in der Kategorie 1.2 entfällt z.B. die Planbeurteilung des baulichen Strahlenschutzes) und auch eine intensive Vor-Ort -Aufsicht ist hier nicht notwendig. Die Gebührenerhöhungen fallen deshalb bei diesen Positionen moderat aus.

Unter Ziffer 4 finden sich Anlagen mit hohem Risikopotenzial in grossen medizinischen Betrieben. Zwei Drittel der medizinischen Strahlenexposition der Schweizer Bevölkerung sind z.B. auf Anwendungen des Computertomografen zurückzuführen. Der Verwaltungsaufwand ist gross und beinhaltet eine eingehende fachtechnische Beurteilung bei der Prüfung der Gesuchsunterlagen, eine regelmässige administrative Aufsicht sowie eine teilweise sehr intensive Aufsicht vor Ort.

Ziffer 3 umfasst medizinische Röntgenanlagen ohne Anwendung am Menschen. Aus diesem Grund ist das Risikopotenzial und damit der Verwaltungsaufwand verhältnismässig tiefer und entspricht, was die Positionen 3.1, 3.2 und 3.3 betrifft, dem Aufwand der Positionen 1.2, 2.1 und 2.2 (dort sind das Gefährdungspotenzial der Anlage oder die Betriebskategorie massgebend).

Gewisse Anlagen (Positionen 3.4 und 3.5) erfordern wegen ihres Risikopotenzials trotzdem eine aufwändige fachtechnische Beurteilung und teilweise eine intensive Vor-Ort-Aufsicht. Beim Linearbeschleuniger (Position 3.5) in dieser Betriebskategorie ist der Aufwand sogar gleich hoch wie bei Beschleunigern, die am Menschen eingesetzt werden (vgl. Position 4.10).

Ziffer 5 betrifft medizinische Anwendungen aus der Nuklearmedizin. In der aktuellen Gebührenverordnung wird der Aufwand für die Aufsicht nach vorhandenen Arbeitsbereichen verrechnet. Neu sollen anstelle der einzelnen Arbeitsbereiche die verschiedenen nuklearmedizinischen Anwendungen verrechnet werden. Diese Verrechnungspraxis widerspiegelt den Aufsichtsaufwand wesentlich besser. Allgemein werden die Gebühren infolge einer Anpassung an das aktuelle Preisniveau sowie der Berücksichtigung des hohen Gefährdungspotenzials für Personal, Patientinnen und Patienten sowie Umwelt moderat erhöht, was auch dem tatsächlichen Aufwand der Aufsichtsbehörde besser entspricht.

II. Nichtmedizinische Anwendungen

Ziffern 1 und 2 betreffen Anlagen, die im nichtmedizinischen Bereich eingesetzt werden. Da die Anwendung nicht am Menschen und überhaupt nichtmedizinischer Art ist, ist der Behördenaufwand insgesamt tiefer als bei den Positionen unter I.

Ziffer 3 betrifft die Abwasserkontrollanlagen. Die zur Rückhaltung und kontrollierten Abgabe von radioaktiven Abwässern konzipierten Einrichtungen wurden in der bisherigen Gebührenverordnung innerhalb der Anwendungen nuklearmedizinischer Betriebe oder Forschungseinrichtungen abgegolten. Da für die Bewilligungserteilung umfangreiche technische Abklärungen erforderlich sind und zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen eine angemessene Aufsicht erforderlich ist, wird der Aufwand für diese Anwendung neu in einer separaten Gebührenposition verrechnet.

Ziffer 4 betrifft Betriebe, die im Bereich Handel, Installationen und Qualitätssicherung medizinischer