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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Röntgenanlagen tätig sind (bisherige GStSV, Ziffer 5.2.1, Bst. d). Neu gibt es gemäss dem Prinzip abgestufte Vorgehensweise eine Gliederung in drei Gruppen. Wo das Risikopotenzial und damit auch der Behördenaufwand geringer ist (Gruppen 4.1 und 4.2), wurde der bisher gültige Gebührensatz gesenkt, wo dieser hoch ist (Gruppe 4.3), wurde er erhöht.
Ziffer 5: Die Beaufsichtigung des Handels mit radioaktiven Quellen ist vorwiegend eine administrative Tätigkeit. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial und wurde gegenüber der aktuellen Gebührenverordnung nach unten korrigiert.
Ziffer 6 betrifft den Umgang mit Quellen oder Anlagen in Ausbildungsstätten. In der Regel handelt es sich dabei um geschlossene radioaktive Quellen mit kleiner Aktivität und Vollschutz-Röntgenanlagen mit geringer Strahlleistung. Diese fordern keine aufwändige Aufsicht seitens der Aufsichtsbehörde, was sich auch in der Bemessung der Gebühren niederschlägt.
Ziffer 7 betrifft den Umgang mit geschlossenen Quellen. Mit der Abstufung bis 10 und über 10 radioaktiver Quellen wird vor allem dem administrativen Aufwand der Aufsichts- und Bewilligungsbehörde Rechnung getragen. Gegenüber der aktuellen Gebührenverordnung, in welcher eine Abstufung nach Anzahl Bewilligungsgrenzen vorgegeben wird, stellt der neue Ansatz eine wesentlich einfachere, transparente Verrechnungsmethode dar.
Ziffer 8 betrifft den Umgang mit hochaktiven Quellen. Mit der Abstufung bis 3 und über 3 hochaktiven Quellen wird dem administrativen Aufwand und dem Aufsichtsaufwand der Behörde Rechnung getragen. Gegenüber Quellen nach Ziffer 1.25 /1.26 werden für hochaktive Quellen zusätzliche Sicherungsmassnahmen und administrative Aufsichtsmassnahmen verlangt, was sich in einer erhöhten Gebühr niederschlägt.
Ziffer 9 betrifft den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen in Kontrollbereichen, in Ausbildung und Forschung in Arbeitsbereichen des Typs B und C. Die Gebühren sind hier den unterschiedlichen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsbereichs entsprechend bemessen. Arbeitsbereiche des Typs A werden hier nicht berücksichtigt. Diese fordern eine individuelle Bearbeitung und Beaufsichtigung, die Gebühren werden deshalb nach Aufwand und nicht pauschal verrechnet. Beim Umgang mit offenen radioaktiven Quellen mit geringen Aktivitäten, bei welchem die Tätigkeit nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand innerhalb eines Arbeitsbereichs durchgeführt werden kann (zum Beispiel Feldversuche), kann die Aufsichtsbehörde die Einrichtung von Kontrollbereichen zulassen (Ziffer 7.1). Die gegenüber den entsprechenden Arbeitsbereichen geringere Gebühr widerspiegelt den geringeren Aufwand für Administration und Aufsicht.
Ziffer 10 betrifft Transportbewilligungen für radioaktive Quellen. Diese Gebührenposition ist in der bisherigen Gebührenverordnung nicht enthalten. Die Gebühr wurde entsprechend dem Aufwand bemessen. Mit der neu geschaffenen Gebührenposition wird der Aufwand für die Prüfung des Qualitätssicherungsprogramms beim Transport radioaktiver Quellen sowie einer angemessenen Aufsicht pauschal verrechnet. Da sich der behördliche Aufwand dieser Anwendungen zwischen den verschiedenen Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern kaum unterscheidet, kann auf eine individuelle Verrechnung verzichtet werden.
Ziffer 11: Für Bewilligungen, die im Aufsichtsbereich der Suva liegen, wird eine Gebühr für die Bewilligungserteilung von Fr. 200.- (bisher Fr. 125.- Schreibgebühr) durch das BAG erhoben. Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva sind insbesondere die Industrie- und Gewerbebetriebe. Mit der Gebühr für diese Betriebe wird der Aufwand im BAG abgegolten, der die Erfassung der bewilligungsrelevanten Daten in der Datenbank, die Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben und Beilagen zum Bewilligungsgesuch, eventuelle Rückfragen/Nachforderungen bei den Gesuchstellern und die Erstellung/Erneuerung/Widerruf der Bewilligung sowie Druck/Versand/Archivierung dieser Verfügungen und Unterlagen umfasst. Der Aufwand der Suva für die Aufsicht in diesen Betrieben wird direkt über die Suva-Prämien abgegolten, d.h. für Betriebe, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und dem Unfallversicherungsgesetz (UVG)6 unterstellt sind, werden keine Gebühren verrechnet. Bei ausländischen Betrieben richtet sich die Suva im Wesentlichen nach der GebV-StS.