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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

"ausnahmsweise" klarstellen, dass die Abweichungen nicht zur Regel werden dürfen. Zeichnet sich dies ab, so muss die Verordnung angepasst werden.

Art. 5 Dokumentation der Bestrahlung

Der Artikel wurde in 3 Absätze aufgeteilt.

Absatz 1: Die Forderung zur Dokumentation der dosisbestimmenden Daten wurde ergänzt mit den Dosen aus bildgebenden Verfahren. Seit einiger Zeit werden bildgebende Verfahren häufiger eingesetzt. Dies einerseits aufgrund der verbesserten technischen Möglichkeiten, anderseits wegen des stetigen Bestrebens, die Präzision der therapeutischen Bestrahlungen zu verbessern. Die daraus entstehenden zusätzlichen Dosen sind deshalb zum Teil nicht mehr vernachlässigbar.

Absatz 3: Die Aufbewahrungspflicht der Daten wurde präzisiert mit dem Verweis auf geltende Bestimmungen für die Krankengeschichte.

Art. 6 Einbezug einer Medizinphysikerin oder eines Medizinphysikers

Absatz 1: Die grundsätzliche Forderung der E-StSV bezüglich Einbezug der Medizinphysikerin oder des Medizinphysikers wird präzisiert und der grundsätzliche Mindestumfang für den Einbezug festgelegt.

Absatz 2: Der Anwender wird verpflichtet, für den geforderten Einbezug der Medizinphysikerin oder des Medizinphysikers für jede vorkommende Anwendungsart eine angemessene Arbeitskapazität zur Verfügung zu stellen. Die Häufigkeit der Anwendungen in verschiedenen Betrieben ist sehr unterschiedlich. Die geforderte minimale Arbeitskapazität von 20 Stellenprozenten (pro Anwendungstyp) ist für durchschnittliche Betriebe gedacht, kann aber im Einzelfall ein Problem darstellen. In diesem Fall kommt Artikel 4 zur Anwendung.

Absatz 3: Ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall bei komplizierten und risikoreichen Anwendungen eine höhere minimale Arbeitskapazität fordern.

Absatz 4: Der Aufsichtsbehörde wird damit die Möglichkeit gegeben, in Einzelfällen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, abweichende Anordnungen zu treffen. Einfache, standardisierte Anwendungen können somit unter Umständen durch den Therapeuten ohne regelmässigen Einbezug der Medizinphysikerin oder des Medizinphysikers vorgenommen werden.

Absatz 5: Für die Sicherstellung und die Überprüfbarkeit eines genügenden Umfanges des Einbezuges sollen die Aufgaben und Kompetenzen der Medizinphysikerin oder des Medizinphysikers sowie deren oder dessen Stellvertretung schriftlich festgehalten werden.

2. Kapitel: Bauliche Schutzmassnahmen und Ausrüstung

Art. 7 Richtwerte für die Ortsdosis

Titel: In Anpassung an die E-StSV wurde der Begriff „Höchstzulässige Ortsdosen“ durch „Richtwerte für die Ortsdosis“ ersetzt.

Art. 8 Berechnung von Abschirmungen

Absatz 1: Der Begriff „Ortsdosen“ wurde ersetzt durch „Richtwerte für die Ortsdosis“ (siehe Punkt 1.2 "Richtwerte für Ortsdosis").

Art. 9 Standort von Bestrahlungseinheiten

Der Artikel hat nur noch einen Absatz. Absatz 2 wurde aus strukturellen Gründen verlagert nach Artikel 10 Absatz 1.

Art. 10 Anforderungen an den Bestrahlungsraum

Absatz 1: Der Begriff „kontrollierte Zone“ wurde ersetzt durch „Überwachungsbereich“ (siehe Punkt 1.2 "Zonenbezeichnungen").

Absatz 2 Buchstabe h: Wurde ergänzt mit dem Verweis auf Anhang 6 Ziffer 1.3 bezüglich den Anforderungen an die Geräte zur Überwachung der Dosisleistung. Die Anforderungen waren bisher im Merkblatt L-09-03 des BAG aufgeführt (siehe Anhang 6).