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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 3 Buchstabe a: Der Ausdruck „Anwendungsbereich der Patientenliege“ wird ersetzt durch „Aufstellungsbereich der …“, zwecks Vereinheitlichung mit Anhang 2 Ziffer 3.1 und Anhang 4.

Art. 11 Anforderungen an Applikationsräume

Absatz 2: Analog zu Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b (Afterloading-Einrichtung) wurde die Forderung nach einem abgeschirmten Behälter zur Aufnahme der radioaktiven Quelle samt Applikator bei der Anwendung in Applikationsräumen aufgenommen. Es sind neue Anwendungen denkbar (aktuell Vidion), bei denen die Quelle mit einer mechanischen Vorrichtung aus der Abschirmung / dem Applikator ausgefahren und nach der Bestrahlung zurückgezogen wird. Die Funktion dieser Vorrichtung kann grundsätzlich auch versagen.

Art. 12 Anforderungen an Therapiepatientenzimmer

Der Artikel wurde redaktionell überarbeitet und gibt die bisherige Rechtslage präziser wieder.

Absatz 2: Die absolute Forderung nach einer stationären Abschirmung entlang dem Patientenbett wurde relativiert durch die Ergänzung "Falls nichtmobile bettlägrige Patienten während der Therapie betreut werden müssen" und damit harmonisiert mit der UraQ. Für den Fall, dass es einmal eine solche Anwendung geben sollte, wäre es eine Erleichterung für die Einrichtung von Therapiepatientenzimmern.

Art. 13 Anforderungen an Lagerstellen

Absatz 1: Die nicht abschliessende Aufzählung bezüglich Lagerstellen wurde ergänzt mit "Behälter". Dies stellt eine Erleichterung dar, da damit auch ein Schutzbehälter oder die Bestrahlungseinheit selbst Lagerstelle sein kann.

Absatz 1 Buchstabe a: Die Forderung nach Feuerwiderstandsklasse F60 wurde nach Diskussion mit Spezialisten in feuertechnischen Fragen entschärft resp. differenziert nach Aktivität der gelagerten Quellen und damit harmonisiert mit der UraQ.

Absatz 1 Buchstabe b: Der Begriff „Ortsdosis“ wurde ersetzt durch „Richtwerte für die Ortsdosis“ (siehe Punkt 1.2 "Richtwerte für die Ortsdosis").

Absatz 2: Der Begriff „kontrollierte Zone“ wurde ersetzt durch „Überwachungsbereich“ (siehe Punkt 1.2 "Zonenbezeichnungen").

Art. 14 Bautechnische Strahlenschutzunterlagen

Absatz 1: Die Forderung „im Doppel“ wird gestrichen. Sie ist nicht mehr notwendig, da die administrativen Abläufe zunehmend elektronisch erfolgen.

Absatz 3: Der Absatz wurde redaktionell überarbeitet, wobei die Aufgabe der Überprüfung der Bauausführung durch den Sachverständigen zwecks Anpassung an die anderen technischen Verordnungen in den neuen Artikel 15 verlagert wurde.

Art. 15 Kontrolle der Bauausführung

Wie die anderen technischen Verordnungen hält auch die MeQV die Kontrollaufgaben der Strahlenschutz-Sachverständigen bei der Bauausführung fest.

3. Kapitel: Operationeller Strahlenschutz

1. Abschnitt: Allgemeine Massnahmen

Art. 16 Lagerung, Zugriff, Quelleninventar

Der Artikel wurde redaktionell überarbeitet und gibt die bisherige Rechtslage präziser wieder. Er enthält keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis.

Art. 17 Sicherung von geschlossenen hoch radioaktiven Quellen

Die E-StSV enthält neu einen Abschnitt mit Sicherheitsbestimmungen über geschlossene hoch radioaktive Quellen. Die Forderung nach geeigneten Massnahmen für die Sicherheit und Sicherung von geschlossenen hoch radioaktiven Quellen durch die Bewilligungsinhaberin oder durch den Bewilligungsinhaber wurde eingeführt und präzisiert. Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Ziel,