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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht
die Entwendung oder unbefugte Einwirkung zu verhindern, zu detektieren, zu verzögern und eine Intervention zu ermöglichen. Es muss ein Sicherungsplan erstellt werden.
Art. 18 Messgeräte
Titel: Der Ausdruck „Strahlenmessgeräte“ wurde ersetzt durch „Messgeräte“, da neu sowohl Strahlenmessgeräte für die Umgebungs-, Raum- und Personenüberwachung als auch Messgeräte zur Aktivitätsbestimmung gemeint sind.
Absatz 1: Die Forderung nach der Verfügbarkeit von Messgeräten wurde allgemeiner formuliert und ergänzt mit dem Verweis auf Anhang 6 (neu). Damit sind die Anliegen des alten Artikels 15 sowie der diesbezügliche Teil des alten Artikels 23 Absatz 2 abgedeckt.
Absatz 2: Die allgemeine Forderung nach regelmässiger Überprüfung der Messgeräte mit Verweis auf Anhang 6 wurde eingeführt. Damit sind die diesbezüglichen, bisher fehlenden Bestimmungen für Messgeräte für die Umgebungs-, Raum- und Personenüberwachung sowie jene des alten Artikels 23 Absatz 3 für Messgeräte zur Messung der Aktivität abgedeckt.
Art. 19 Kontrolle auf Dichtheit und Kontamination
Der Artikel wurde aufgeteilt in 2 Absätze.
Art. 20 Meldepflicht
Die in der E-StSV verankerte Meldepflicht wird näher ausgeführt. Doppelspurigkeiten mit der E-StSV wurden beseitigt.
Bemerkung zum alten Absatz 2: Medizinische Quellen des Nuklids Ir-192 mit einer Aktivität von ca. 370 GBq (Halbwertszeit ca. 74 Tage) für Afterloading-Einrichtungen fallen mit der neuen E-StSV in die Kategorie "geschlossen hoch radioaktive Quellen". Die Bewilligungsbehörde könnte demnach verlangen, dass für jede Ein- oder Ausfuhr eine separate Bewilligung beantragt werden muss. Für medizinische Ir-192 Quellen mit den üblichen Aktivitäten wird dies jedoch nicht vorgesehen.
Art. 21 Beseitigung
In Anpassung an die E-StSV wurde der Ausdruck "Wiederverwendung" ersetzt durch "Weiterverwendung". Die Option der Rückgabe an den Lieferanten wurde gestrichen, da diese auch die Zuführung zur Weiterverwendung erfordert.
Art. 22 Transport von medizinischen Quellen im Betriebsareal
Absatz 1: Der Ausdruck "Unbeteiligte" wurde ersetzt durch "Dritte".
Absatz 4: ADR-konforme Verpackungen erfüllen u.U. nicht in jedem Fall die Forderung nach Absatz 2 Buchstabe b, welche jedoch für Transporte exklusiv innerhalb des Betriebsareals durchaus Sinn machen. Es wurde deshalb dieser zusätzliche Absatz eingefügt, damit für Versandstücke, die von ausserhalb des Betriebsareals angeliefert, resp. dorthin versendet werden, keine zusätzlichen Abschirmmassnahmen für den Teiltransport innerhalb des Betriebsareals getroffen werden müssen.
Art. 23 Betriebsinterner Strahlenschutz
Absatz 1: Der Ausdruck "Strahlenschutzvorschriften" wurde zwecks Vereinheitlichung mit anderen technischen Verordnungen ersetzt durch "Strahlenschutzweisungen".
Art. 24 und 25
Redaktionell überarbeitet: Präzisere Wiedergabe der bisherigen Rechtslage, keine inhaltlichen Änderungen.
Art. 26 Qualitätssicherung
Absatz 1: Die grundsätzliche Pflicht zur Anwendung eines Qualitätssicherungsprogrammes für alle Belange der Strahlenbehandlung (medizinische, gerätespezifische und medizinphysikalische) wurde eingeführt. Bisher war dieses Anliegen nur punktuell abgedeckt und im 2. und 3. Abschnitt unterschiedlich behandelt.
Absatz 2: Die Forderung nach Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik wurde neu