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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
formuliert und mit anderen technischen Verordnungen abgestimmt.
Absatz 3: Die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von technischen Qualitätsprüfungen mit Verweis auf Anhang 5 (neu) wurde eingeführt.
2. Abschnitt: Anwendungen medizinischer Quellen ohne Bestrahlungseinheit
Art. 27 Vorbereitung der Anwendung, Qualitätsprüfungen
Titel: Wurde infolge der strukturellen Änderungen (allgemeiner Artikel 26 "Qualitätssicherung", Artikel 6 "Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern, allgemeiner Artikel 18 "Messgeräte") geändert von "Schutz der Patientinnen und Patienten" nach "Vorbereitung der Anwendung, Qualitätsprüfungen".
Absatz 1(alt): Der alte Absatz 1 wurde gestrichen. Das Anliegen ist abgedeckt in den neuen Artikeln 6 und 26 (siehe oben).
Absatz 1: Die Forderung nach Überprüfung der Aktivität mit einem geeigneten Messgerät wurde ergänzt mit dem Verweis auf Anhang 6 Ziffer 1.1.
Absatz 2: Die bisher fehlende Pflicht zur Durchführung von Qualitätsprüfungen wurde eingeführt mit Verweis auf Anhang 5 Ziffer 1.
Absatz 3: Die bisher fehlende Pflicht zur Protokollierung der Prüfergebnisse wurde eingeführt.
Art. 28 Aufenthalt und Stationierung von behandelten Patientinnen und Patienten
Absatz 1: Die Teile "an irgend einer Stelle" und "Personen" im Text wurden gestrichen. Sie wurden als unnötig resp. störend eingestuft.
Art. 29 Entlassung von Patienten und Patientinnen
Absatz 1: Der Begriff „kontrollierte Zone“ wurde ersetzt durch „Überwachungsbereich“ (siehe Punkt 1.2 "Zonenbezeichnungen").
Absatz 2: Der Teil "in Ausnahmefällen aus medizinischen oder sozialen Gründen" im Text wurde als unnötig eingestuft und gestrichen.
Absatz 4: Es wurde eine Ausnahmeregelung bezüglich Zustimmung des BAG für Entlassungen von Patienten mit dauerhaft implantierten I-125-Seeds eingeführt. In der bisherigen Praxis war dies per Auflage in der Bewilligung so geregelt. Diese Auflage kann künftig entfallen.
Absatz 5: Dieser Absatz gibt die Begründung für die Ausnahmeregelung in Absatz 4.
3. Abschnitt: Anwendungen medizinischer Quellen in Bestrahlungseinheiten
Art. 30 Betriebsanleitung und Anlagebuch
Absatz 3 Buchstabe e: Der Minimalinhalt des Anlagebuches wurde ergänzt mit Angaben zu Strahlenereignissen und Störfällen.
Absatz 5: Die Möglichkeit der elektronischen Buchführung wird eingeführt.
Art. 31 Qualitätsprüfungen
Titel: Wurde geändert von "Qualitätssicherung" zu "Qualitätsprüfungen" da damit eigentlich nur die technischen Qualitätsprüfungen gemäss neuem Anhang 5 Ziffer 2 gemeint sind.
Absatz 1: Die Pflicht zur Durchführung von Qualitätsprüfungen wurde in gekürzter Form neu formuliert mit Verweis auf neuen Anhang 5 Ziffer 2. Damit sind auch die Inhalte der alten Absätze 2 und 3 abgedeckt.
Absatz 2 (alt 4): Wurde gekürzt und allgemeiner formuliert mit Bezug auf Absatz 1.