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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
Schutz des Personals und anderer Personen (bisheriger Art. 3)
Absatz 5, welcher die Anforderungen an Thorax-Reihenuntersuchungen festlegt, wird ersatzlos gestrichen.
Dosisleistungsregulierung (bisheriger Art. 14)
Durchleuchtungsanlagen mit Leuchtschirmen entsprechen nicht dem heutigen Stand der Technik und werden in der Praxis nicht mehr verwendet. Daher wird die Forderung nach Bildverstärkern gestrichen. Ebenso werden die Absätze 2 - 4 gestrichen, da technische Anforderungen in die Wegleitung des BAG gezügelt werden.
Begrenzung der Dosisleistung (bisheriger Art. 15)
Die technischen Anforderungen werden in die Wegleitungen des BAG gezügelt, daher wird der Artikel gestrichen.
Leistung der Röntgenanlage (bisheriger Art. 16)
Die technischen Anforderungen werden in die Wegleitungen des BAG gezügelt, daher wird der Artikel gestrichen.
Panoramaanlagen mit intraoraler Röntgenröhre (bisheriger Art. 17)
Panoramaanlagen mit intraoralen Röntgenröhren entsprechen nicht dem heutigen Stand der Technik und werden in der Praxis nicht verwendet. Daher wird der Artikel gestrichen.
Prüfung von Filmverarbeitung und Hilfsmitteln (bisheriger Art. 18)
Die Anforderungen an die Filmverarbeitung werden in die Wegleitungen des BAG gezügelt, daher wird der Artikel gestrichen.
Abnahmeprüfung (bisheriger Art. 19)
Die Anforderungen an die Prüfpunkte werden in die Wegleitungen des BAG gezügelt, daher wird der Absatz 1 gestrichen.
Konstanzprüfung (bisheriger Art. 20)
Die Anforderungen an die Periodizität der Prüfungen werden im neuen Anhang 11 geregelt. Die Anforderungen an die Prüfpunkte werden in die Wegleitungen des BAG gezügelt.
Spezialanwendungen (bisheriger Art. 22)
Die Anforderungen an die Prüfpunkte werden in die Wegleitungen des BAG gezügelt, daher wird der Artikel gestrichen.
Ausnahmen (bisheriger Art. 24)
Die Absätze 2 und 4 entfallen. Spezielle Regelungen für von vor Inkrafttreten der RöV installierte Röntgensysteme werden im neuen Artikel 34 festgelegt. Die Anforderungen an die Periodizität der Prüfungen inklusive Veterinärmedizin werden im neuen Anhang 11 geregelt. Daher entfällt Absatz 3.
Übergangsbestimmungen (bisheriger Art. 26)
Spezielle Regelungen für von vor Inkrafttreten der RöV installierte Röntgensysteme werden im neuen Artikel 34 festgelegt.
Anhänge 11–15 der bisherigen Röntgenverordnung
Die Anhänge 11-15 der bisherigen Röntgenverordnung, welche die Anforderungen an die Qualitätssicherung von Röntgensystemen beinhaltet, werden gestrichen und neu in Form von Wegleitungen durch das BAG publiziert.
1.3 Auswirkungen
1.3.1 Bund
Umsetzung der neuen Bestimmungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit des BAG.