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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht
1.3.2 Kantone
Keine
1.3.3 Industrie
Anpassung der Verkaufsstrategie betreffend den verlangten technischen Neuerungen im mittleren und Hochdosisbereich.
Anpassungen in der Zusammenarbeit mit den Betrieben durch den neuen Einbezug der Medizinphysiker in die Optimierung der Röntgenuntersuchungen.
Kleinere Änderungen in der Qualitätssicherung.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Titel: Verordnung über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen
Der Titel wird angepasst, damit neu die ganze Röntgenkette berücksichtigt wird. Mit dem Begriff Röntgenanlage wird im wesentlich die Anlage zur Strahlerzeugung verstanden. Die Bildempfangssysteme, die Bildverarbeitung und die Bildwiedergabegeräte sind im Begriff Röntgensystem zusätzlich mit gemeint.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Der Artikel wird redaktionell überarbeitet und gibt die bestehende Rechtslage präziser wieder.
Der Begriff Röntgensystem wird definiert.
In den Geltungsbereich fallen neu auch die radiologisch bildgebenden Systeme zur Positionskontrolle, Planung und Simulation in der Strahlentherapie; ebenso der Einsatz von medizinischen Röntgensystemen zu nichtmedizinischen Zwecken, wie z.B. bei Schulungen.
Art. 2 Begriffe
Die Begriffsbestimmungen werden der Übersichtlichkeit halber in einen eigenen Artikel verschoben. Die Definitionen in den Anhängen der E-StSV und der vorliegenden Verordnung werden überarbeitet und wenn möglich, werden die DIN Definitionen übernommen.
Art. 3 Röntgensysteme für andere Zwecke
Diese Verordnung enthält im Weiteren Regelungen über die Verwendung von medizinischen Anlagen zu nicht-medizinischen Zwecken. Generell gelten für solche Anlagen dieselben Anforderungen wie für veterinärmedizinische Anlagen.
Art. 4 Rechtfertigung
Absatz 1 Satz 1 des bisherigen Artikel 2 wird umformuliert und in einen eigenen Artikel verschoben. Zudem wird auf die Artikel des Abschnitts "Medizinische Rechtfertigung" der E-StSV verwiesen. Darin werden neben anderen die drei Ebenen der Rechtfertigung gemäss ICRP als verbindlich erklärt.
Die Themen der Optimierung und der Rechtfertigung werden neu in getrennten Artikeln behandelt.
Art. 5 Optimierung medizinischer Expositionen
Der bisherige Artikel "Massnahmen zum Schutz der Patienten und Patientinnen" wird schlanker gefasst, die meisten bisherigen Bestimmungen in andere Artikel verschoben.
Der ehemalige Absatz bezüglich der Untersuchungstechnik wird bis auf den ersten Satz verkürzt. Das BAG wird in Zukunft zu den geeigneten Untersuchungstechniken Wegleitungen herausgeben. Daher entfällt die Aufzählungsliste a – e. Die Untersuchungstechnik wird auch im revidierten in Artikel "Optimierung medizinischer Expositionen" der E-StSV umschrieben.
Im Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden sowohl die einzuhaltenden Empfehlungen als auch